Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Zweckänderung (welche immerhin zwei Drittel der Stimmen bedarf [Art. 704 OR]).<br />
Befolgt der Verwaltungsrat die Weisungen des herrschenden Unternehmens, ohne dass<br />
eine Zweckänderung vorgenommen worden ist, kann dies zum einen Grund für eine<br />
Verantwortlichkeitsklage sein (Art. 754 i.V.m. 717 OR). Eventuell haften sie sogar persönlich<br />
für ihre Handlungen, da die Vertretungsmacht der Organe nur soweit geht, wie<br />
der Zweck der Gesellschaft es mit sich bringen kann.<br />
Verbleibende Minderheiten können aber auch gegen Entschädigung aus der Gesellschaft<br />
„austreten“ (das herrschende Unternehmen hat, sofern es mehr als 33 1 /3 Prozent<br />
der Aktien besitzt, den übrigen Aktionären ein Kaufangebot zu unterbreiten [Art. 32<br />
BEHG; vgl. oben 4.4]) oder eine Auflösungsklage anstrengen (vgl. dazu oben 3.3.7C).<br />
Wenn das herrschende Unternehmen über 98 Prozent der Aktien besitzt, kann es die<br />
verbleibenden Aktionäre auch gegen Entschädigung ausschliessen lassen (Art. 33<br />
BEHG; vgl. oben 4.6).<br />
6.5.2 In der Konzernbetriebsphase<br />
In der Betriebsphase des Konzerns haben freie Aktionäre ein Recht darauf, dass keine<br />
verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten des Konzerns stattfinden und dadurch ihre<br />
Ansprüche (auf Dividende) gefährdet werden (Art. 678 OR; vgl. oben 3.3.5D)f).<br />
Zudem müssen durch den Verwaltungsrat alle Aktionäre unter den gleichen Voraussetzungen<br />
gleich behandelt (Art. 717 <strong>II</strong> OR) und Rechte schonend ausgeübt werden (vgl.<br />
3.3.5D)c).<br />
Und selbstverständlich stehen allen Aktionären die aktienrechtlichen Informations- und<br />
Kontrollrechte (Art. 696 f. OR; vgl. oben 3.3.5B)a)vi), das Recht, eine Sonderprüfung<br />
zu beantragen (Art. 697a ff. OR; vgl. oben 3.3.5B)a)vii), die Möglichkeit, eine Anfechtungs-,<br />
Nichtigkeits- oder Verantwortlichkeitsklage anzustrengen (Art. 706 ff. und 754<br />
OR; vgl. oben 3.3.7) oder auch die Auflösungsklage (vgl. dazu oben 3.3.7C) zur Verfügung.<br />
6.5.3 In der Konzernaustrittsphase<br />
Bei Auflösung der Gesellschaft stehen allen Aktionären Anteile am Liquidationserlös<br />
zu (vgl. oben 3.3.8).<br />
6.6 Ansprüche gegen die herrschende Unternehmung<br />
VON BÜREN, Konzern, S. 168 ff.<br />
6.6.1 Der Grundsatz: Respektierung der rechtlichen<br />
Selbständigkeit<br />
Bei der Frage der Haftung des herrschenden Unternehmens für Ansprüche gegen es und<br />
seine abhängigen Unternehmen bzw. bei der Frage nach der Möglichkeit, direkt auf die<br />
Konzernleitung zu greifen, ist grundsätzlich die juristische Grenze („Schotten“) und<br />
Haftungsbeschränkung bzw. die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen rechtlichen<br />
Gebilde zu beachten, denn das Körperschaftsrecht basiert auf dem Grundsatz der voll-<br />
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