Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
die Arbeitskräfte, während von Holzen die statischen Berechnungen besorgen<br />
soll. Nach eingehenden Kostenberechnungen einigen sie sich auf eine Offertsumme<br />
von Fr. 12.8 Mio.<br />
Die Gemeinde erklärt sich in den Verhandlungen bereit, den drei Partnern den<br />
Zuschlag zu erteilen, allerdings nur zum Preis von Fr. 12.0 Mio. Die Firma Niederberger<br />
ist unter diesen Umständen am Projekt nicht mehr interessiert. An ihre<br />
Stelle tritt der Bauunternehmer Z'Rotz, welcher im Hinblick auf den geplanten<br />
Bau zwei neue Caterpillar-Trax kauft. Der Vertrag wird in der Folge auf der Basis<br />
von Fr. 12.0 Mio. abgeschlossen und das Bauwerk durch die Arbeitsgemeinschaft<br />
"Bar-Ro-Ho" termingerecht beendet. Der Nettogewinn aus dem<br />
Projekt beträgt Fr. 0.9 Mio.<br />
Drei Jahre nach Vollendung der Brücke zeigen sich erste Haarrisse an den Widerlagern,<br />
die nach Aussage eines von der Gemeinde Buochs in Auftrag gegebenen<br />
Gutachtens auf die falschen statischen Berechnung des inzwischen bankrott<br />
gegangenen von Holzen zurückzuführen sind. Die Gemeinde klagt darauf gegen<br />
Z'Rotz - der zu den besten Steuerzahlern des Kantons Nidwalden gehört - auf Bezahlung<br />
des auf Fr. 2.1 Mio. geschätzten Schadens.<br />
Problemstellung<br />
• Rechtsnatur der Vereinigung?<br />
• Besteht die Gesellschaft nach dem Austritt Niederbergers weiter?<br />
• Problematik der „Firma“ von einfachen Gesellschaften?<br />
• Wer bezahlt und wem gehören die Baumaschinen?<br />
• Wie wird der Gewinn verteilt?<br />
• Wer haftet für den Schaden?<br />
• Auf wen kann Z’Rotz Rückgriff nehmen?<br />
• Welche Bedeutung hat der Bankrott von Holzens?<br />
• Wie lange besteht die einfache Gesellschaft?<br />
• Wem kommt Passivlegitimation zu?<br />
Lösung<br />
RECHTSNATUR DER VEREINIGUNG: EINFACHE GESELLSCHAFT<br />
• Die Vereinigung besteht aus drei Personen;<br />
• die Mitglieder verfolgen einen gemeinsamen Zweck;<br />
• sie haben sich vertragsmässig verbunden (was aus der Bedeutung des Geschäfts<br />
geschlossen werden kann, denn Geschäfte dieser Grössenordnung<br />
werden kaum ohne irgendeine bindenden Verpflichtung vereinbart);<br />
• jeder trägt etwas zur Zweckerreichung bei (Spezialbauausrüstung, Baumaschinen<br />
und Arbeit, statische Berechnungen);<br />
• und die Vereinigung lässt sich keiner andern Gesellschaftsform zuordnen (um<br />
eine Kollektivgesellschaft kann es sich zum einen nicht handeln, weil juristische<br />
Personen beteiligt sind, und weil kein nach kaufmännischer Art geführtes<br />
Gewerbe betrieben werden soll: es fehl an der Dauer, vgl. Art. 52 HRV).<br />
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