Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
b) Die Gründungsstatuten<br />
i) Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt<br />
Art. 626 OR regelt den zwingend vorgeschriebenen Statuteninhalt:<br />
• Der Zweck der Gesellschaft muss den konkreten Geschäftsbereich umschreiben, in<br />
welchem jene tätig sein will (Ziff. 2). (Der Zweck sollte aber auch nicht zu eng umschrieben<br />
sein, da sonst die Vertretungsmacht der Organe sehr beschränkt ist.)<br />
• Da der Verwaltungsrat über die Aufliberierung entscheidet, kommt ihm insofern<br />
auch die Befugnis zu, die Statuten zu ändern (Ziff. 3).<br />
• Das alte Aktienrecht kannte für Verwaltungsräte eine Pflichtaktie, die – soweit eine<br />
Inhaberaktie – zu hinterlegen war. Daran ist weiter festzuhalten, da nur Verwaltungsrat<br />
sein kann, wer auch Aktionär ist (Art. 707 I OR), und die Kontrolle gerade<br />
bei Inhaberaktien unmöglich wäre.<br />
• Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden in der Regel im<br />
SHAB veröffentlicht; es kommen aber auch etwa die NZZ, die FuW 27 oder die<br />
Handelszeitung in Frage (Ziff. 7).<br />
ii) Der bedingt notwendige Statuteninhalt<br />
Der nur bedingt notwendige Statuteninhalt, d.h. dasjenige, was zwingend in die Statuten<br />
aufgenommen werden muss, wenn es geregelt werden soll, ist in Art. 627 OR aufgeführt.<br />
Doch finden sich solche Bestimmungen auch ausserhalb dieses Artikels:<br />
• Sacheinlagen und -übernahmen und besondere Gründervorteile (Art. 628 OR);<br />
• Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten (Art. 653d OR);<br />
• Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen im Verwaltungsrat (Art. 709<br />
OR);<br />
• Vertretung der Partizipanten im Verwaltungsrat (Art. 656e OR); 28<br />
• über die gesetzlichen hinausgehende Reserven (Art. 672 OR).<br />
c) Die Zeichnung der Aktien<br />
Die Zeichnung von Aktien kann nicht an Bedingungen geknüpft werden, der Aktionär<br />
verpflichtet sich bei der Zeichnung zur bedingungslosen Bezahlung des Emissionspreises<br />
(Art. 630 Ziff. 2 OR).<br />
Die Bezahlung des Emissionspreises ist die einzige Leistung, die der Aktionär zu erbringen<br />
hat (Art. 680 I OR; vgl. aber die Meldepflicht nach Art. 20 BEHG [dazu unten<br />
4.3]).<br />
d) Die Leistung der Einlagen<br />
i) Mindesteinlagen<br />
Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für jede Aktie mindestens 20% ihres<br />
Nennwertes betragen, und es müssen gesamthaft mindestens 50'000.- Fr. eingezahlt<br />
27 Finanz und Wirtschaft.<br />
28 Da die Partizipanten an der Generalversammlung nicht teilnehmen können, muss ihr Vertreter vorher<br />
in einer eigenen Partizipantenversammlung bestimmt werden.<br />
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