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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Anders im Gleichordnungskonzern: hier stellen sich mehrere gleichberechtigte Unternehmen<br />

freiwillig unter eine einheitlich wirtschaftliche Leitung. Ganz ähnlich der körperschaftliche<br />

Konzern, bei dem die abhängigen Unternehmen die Mitglieder bzw. Gesellschafter<br />

des beherrschenden Unternehmens sind, welches seinerseits die einheitliche<br />

wirtschaftliche Leitung durchsetzt. In der Schweiz sind dies vor allem die Genossenschaftskonzerne,<br />

welche aber aufgrund des Kopfstimmrechts in der Genossenschaft<br />

ziemlich labile Gebilde sind. Eine Beherrschung gegen den Willen der andern Mitglieder<br />

ist kaum möglich.<br />

C) Horizontale und vertikale Konzerne<br />

Horizontale Konzerne bestehen aus Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe (z.B.<br />

die Fenaco besteht aus lauter landwirtschaftlichen Genossenschaften), vertikale hingegen<br />

aus solchen verschiedener Wirtschaftsstufen (z.B. Unternehmen des Vertriebes und<br />

der Produktion).<br />

D) Diagonale oder konglomerale Konzerne<br />

Von einem diagonalen oder konglomeralen Konzern spricht man, wenn der Konzern<br />

nicht nur aus Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen besteht, sondern aus Unternehmen<br />

verschiedener Wirtschaftszweige. 116<br />

6.2.4 Mögliche Strukturen eines Konzerns<br />

VON BÜREN, Konzern, S. 50 ff.<br />

Die Ausgestaltung eines Konzerns kann – innerhalb der Grenzen des Gesetzes (Art. 20<br />

OR) – beliebig vorgenommen werden. Konzerne sind einem ständigen Wandel unterworfen,<br />

da sie sich entwickeln und ihrer jeweiligen Umwelt anpassen. Die folgenden<br />

Typen kommen also kaum in reiner Form vor, ermöglichen aber eine gewisse Orientierung.<br />

Die Reihenfolge entspricht der historischen Entwicklung eines Konzerns.<br />

A) Die Stammhauslösung<br />

Wenn Stammhaus, Konzernleitung und Holdinggesellschaft in ein und derselben Gesellschaft<br />

vereinigt sind, spricht man von Stammhauslösung. Eine solche ist typisch für<br />

Konzerne im Anfangsstadium: Eine Gesellschaft gründet irgendwo ein Tochterunternehmen,<br />

an dem sie zu 100% beteiligt ist. Der Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens<br />

nimmt zugleich die operative Leitung dieses abhängigen Unternehmens wahr.<br />

Eine solche Konstruktion wird aber bald zu eng; sobald verschiedene abhängige Unternehmen<br />

bestehen, können die Konzerngesellschaften nicht mehr optimal geführt werden.<br />

Der Verwaltungsrat des Stammhauses kann sich nicht gleichzeitig um das Heimgeschäft<br />

und um die Geschäfte in verschiedenen Weltteilen kümmern. Deshalb wird oft<br />

auch das Stammhaus aus dem herrschenden Unternehmen ausgegliedert und erhält den<br />

gleichen Status wie die andern Konzerngesellschaften. Der Verwaltungsrat des herrschenden<br />

Unternehmens kann sich danach allein um die operativen Fragen des Konzerns<br />

kümmern und muss sich nicht mehr zugleich um die Leitung eines einzelnen Unternehmens<br />

kümmern.<br />

116 Vgl. dazu 6.2.4D) und Fn. 117.<br />

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