Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
(Art. 535 <strong>II</strong>I OR). Gemeinsame Beschlüsse sind wohl auch bei sehr weitreichenden<br />
Entscheidungen innerhalb des Gesellschaftszwecks erforderlich.<br />
D) Geschäftsführung (Leitung eines Geschäftes nach innen)<br />
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt<br />
(Art. 535 I OR). Möglich ist aber die Übertragung der Geschäftsführung an einzelne<br />
Gesellschafter oder an Dritte.<br />
Ist die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag erteilt<br />
worden, kann diese ihm nicht entzogen werden (Art. 539 OR). Ist die Befugnis<br />
hingegen durch Beschluss erteilt worden, kann sie entzogen werden. Dritten kann sie<br />
auch entzogen werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrag erteilt wurde.<br />
Jeder Gesellschafter hat ein unentziehbares Recht auf Einsicht in die Geschäftsführung<br />
(Art. 541 OR), und jeder geschäftsführende Gesellschafter hat ein Vetorecht bezüglich<br />
aller geschäftlichen Handlungen die noch nicht vollendet sind (Art. 535 <strong>II</strong> OR). Wird<br />
dennoch weiter gehandelt, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen.<br />
Das Verhältnis zwischen den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
richtet sich nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) bzw. nach dem Recht der<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff OR).<br />
Die Geschäftsführer habe ein Recht auf Vergütung ihrer Auslagen im Zusammenhang<br />
mit der Geschäftsführung (Art. 537 OR).<br />
E) Verantwortlichkeit gegenüber den anderen Gesellschaftern<br />
Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft eine umfassende Treue- und Sorgfaltspflicht<br />
(Art. 538 I OR). Er hat dabei aber nur (!) diejenige Sorgfalt aufzuwenden,<br />
die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Eines<br />
solche konkrete, subjektive Sorgfaltspflicht kennt nur die einfache Gesellschaft.<br />
Ein geschäftsführender Gesellschafter – der ja für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält<br />
– haftet allerdings nach Auftragsrecht (und damit evtl. nach Dienstvertragsrecht; Art.<br />
538 <strong>II</strong>I OR i.V.m. Art. 398 OR i.V.m. Art. 321a OR).<br />
Die Gesellschafter unterstehen überdies einem umfassenden Konkurrenzverbot; sie haben<br />
alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen<br />
könnten (Art. 536 OR).<br />
2.1.3 Das Aussenverhältnis (Vertretung: „Geschäftsführung“<br />
nach aussen)<br />
Für die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter wird vermutet, sie seien auch zur<br />
Vertretung der einfachen Gesellschaft nach aussen befugt (Art. 543 <strong>II</strong>I OR).<br />
Für die Vertretung der einfachen Gesellschaft geltend die Bestimmungen der bürgerlichen<br />
Vertretung (Art. 32 ff. OR: die Gesellschaft haftet nur für das rechtsgeschäftliche<br />
Handeln ihrer Vertreter). Bei allen andern Gesellschaften handeln die Gesellschafter als<br />
Organe, weshalb die Gesellschaft auch für ihr deliktisches Handeln in Ausübung der<br />
Geschäftsführung haftet (Art. 55 ZGB), und Dritte vertreten die Gesellschaft nach den<br />
Regeln der kaufmännischen Stellvertretung (Art. 458 ff. OR).<br />
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