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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

(Art. 535 <strong>II</strong>I OR). Gemeinsame Beschlüsse sind wohl auch bei sehr weitreichenden<br />

Entscheidungen innerhalb des Gesellschaftszwecks erforderlich.<br />

D) Geschäftsführung (Leitung eines Geschäftes nach innen)<br />

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt<br />

(Art. 535 I OR). Möglich ist aber die Übertragung der Geschäftsführung an einzelne<br />

Gesellschafter oder an Dritte.<br />

Ist die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag erteilt<br />

worden, kann diese ihm nicht entzogen werden (Art. 539 OR). Ist die Befugnis<br />

hingegen durch Beschluss erteilt worden, kann sie entzogen werden. Dritten kann sie<br />

auch entzogen werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrag erteilt wurde.<br />

Jeder Gesellschafter hat ein unentziehbares Recht auf Einsicht in die Geschäftsführung<br />

(Art. 541 OR), und jeder geschäftsführende Gesellschafter hat ein Vetorecht bezüglich<br />

aller geschäftlichen Handlungen die noch nicht vollendet sind (Art. 535 <strong>II</strong> OR). Wird<br />

dennoch weiter gehandelt, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen.<br />

Das Verhältnis zwischen den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

richtet sich nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) bzw. nach dem Recht der<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff OR).<br />

Die Geschäftsführer habe ein Recht auf Vergütung ihrer Auslagen im Zusammenhang<br />

mit der Geschäftsführung (Art. 537 OR).<br />

E) Verantwortlichkeit gegenüber den anderen Gesellschaftern<br />

Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft eine umfassende Treue- und Sorgfaltspflicht<br />

(Art. 538 I OR). Er hat dabei aber nur (!) diejenige Sorgfalt aufzuwenden,<br />

die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Eines<br />

solche konkrete, subjektive Sorgfaltspflicht kennt nur die einfache Gesellschaft.<br />

Ein geschäftsführender Gesellschafter – der ja für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält<br />

– haftet allerdings nach Auftragsrecht (und damit evtl. nach Dienstvertragsrecht; Art.<br />

538 <strong>II</strong>I OR i.V.m. Art. 398 OR i.V.m. Art. 321a OR).<br />

Die Gesellschafter unterstehen überdies einem umfassenden Konkurrenzverbot; sie haben<br />

alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen<br />

könnten (Art. 536 OR).<br />

2.1.3 Das Aussenverhältnis (Vertretung: „Geschäftsführung“<br />

nach aussen)<br />

Für die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter wird vermutet, sie seien auch zur<br />

Vertretung der einfachen Gesellschaft nach aussen befugt (Art. 543 <strong>II</strong>I OR).<br />

Für die Vertretung der einfachen Gesellschaft geltend die Bestimmungen der bürgerlichen<br />

Vertretung (Art. 32 ff. OR: die Gesellschaft haftet nur für das rechtsgeschäftliche<br />

Handeln ihrer Vertreter). Bei allen andern Gesellschaften handeln die Gesellschafter als<br />

Organe, weshalb die Gesellschaft auch für ihr deliktisches Handeln in Ausübung der<br />

Geschäftsführung haftet (Art. 55 ZGB), und Dritte vertreten die Gesellschaft nach den<br />

Regeln der kaufmännischen Stellvertretung (Art. 458 ff. OR).<br />

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