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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Durch den Entzug darf aber niemand in unsachlicher Weise benachteiligt oder bevorzugt<br />

werden (Art. 653c <strong>II</strong>I OR).<br />

Anders als bei den Bezugsrechten für Aktien, kann die Ausübung des Vorwegzeichnungsrechts<br />

wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt<br />

werden, sofern dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten worden ist<br />

(Art. 653d I OR).<br />

I) Die Kapitalherabsetzung<br />

a) Arten der Kapitalherabsetzung<br />

Eine Kapitalherabsetzung kann sowohl Sinn machen, wenn die Gesellschaft einen Kapitalüberschuss<br />

hat, wie auch wenn sie in der Bilanz einen Verlust ausweist.<br />

i) Kapitalüberschuss<br />

Der Abbau von Kapital bei einem Kapitalüberschuss wird zumeist zur „Verschlankung“<br />

der Kapitalstruktur verwendet: je geringer das Eigen-, bzw. das Aktienkapital ist, desto<br />

grösser ist die Eigen-, bzw. Aktienkapitalrendite (RoE: Return on Equity) und die übrigen<br />

Kennzahlen des Unternehmens, was sich auch auf den Börsenkurs positiv auswirken<br />

kann (Gefahr von Missbräuchen!).<br />

ii) Sanierungsfall<br />

Im Gegensatz dazu dient die Kapitalherabsetzung im Falle eines Verlustes der Beseitigung<br />

desselben durch Kapitalvernichtung, d.h. auf Kosten der Aktionäre: die „Schulden“<br />

ihnen gegenüber werden kleiner, ohne dass sie (ausser evtl. Genussscheine, vgl.<br />

3.3.3D) einen Gegenwert erhalten.<br />

b) Formen der Kapitalherabsetzung<br />

Die Herabsetzung des Kapitals kann auf zwei Arten geschehen: erstens durch die Verminderung<br />

der Anzahl Aktien oder durch die Herabsetzung des Nennwertes der Aktien<br />

(sog. „Herabstempeln“ der Aktien).<br />

i) Herabsetzung des Nennwertes<br />

Der Nennwert einer Aktien kann im Sanierungsfall sogar unter 1 Rappen gesenkt werden,<br />

d.h. sogar bis auf 0.- Fr., sofern andere Kategorien von Aktien vorhanden sind, die<br />

weiterhin ein Kapital von 100'000.- Fr. ausmachen (Art. 622 IV i.V.m. 621 OR).<br />

Zu beachten ist aber immer der Gleichbehandlungsgebot; es müssen immer wichtige<br />

Gründe vorliegen, die eine ungleiche Behandlung verschiedener Kategorien von Aktionären<br />

rechtfertigen.<br />

ii) Reduktion der Anzahl Aktien<br />

Bei der Reduktion der Anzahl Aktien bietet die Gesellschaft den Aktionären an, ihnen<br />

ihre Aktien zu einem bestimmten Preis abzukaufen, um sie anschliessend zu vernichten.<br />

Wiederum sind die Aktionäre gleich zu behandeln, d.h. die Einladung zur Einlieferung<br />

hat an alle Aktionäre zu ergehen, und die Abnahme muss proportional zur jeweiligen<br />

Beteiligung erfolgen. Die Aktionäre sind im Übrigen nicht verpflichtet, ihre Aktien der<br />

Gesellschaft zu verkaufen (Art. 680 I OR).<br />

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