20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

BGer hat allerdings in BGE 90 <strong>II</strong> 333 die Form des Vereins für Wirtschaftsverbände<br />

(Kartelle) zugelassen, auch wenn diese wirtschaftlichen Zecken dienen. 2<br />

Diese Aufteilung darf aber auch nicht so verstanden werden, dass die für wirtschaftliche<br />

Zwecke vorgesehenen Gesellschaften nicht auch ideelle Zwecke verfolgen dürften (vgl.<br />

für die Aktiengesellschaft Art. 620 <strong>II</strong>I OR; für die Genossenschaft Art. 92 <strong>II</strong> HRV). Allein<br />

die GmbH darf nur für wirtschaftliche Zwecke genutzt werden (Art. 772 <strong>II</strong>I OR). In<br />

der Regel gilt etwa folgende Unterteilung:<br />

Erwerbsgesellschaften: Aktiengesellschaft;<br />

GmbH;<br />

Kollektiv- und Kommanditgesellschaft.<br />

Genossenschaft: Selbsthilfeorganisation (Art. 828 OR) mit Höchstausschüttungsquote<br />

(Art. 859 <strong>II</strong>I OR).<br />

2 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 18.05 ff.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!