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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

2.1.4 Beendigung der Gesellschaft<br />

A) Auflösung<br />

Die Auflösungsgründe für die einfache Gesellschaft sind in Art. 545 I OR aufgeführt:<br />

Die Gesellschaft wird aufgelöst,<br />

• wenn der Zweck, zu welchem sie gegründet wurde, erreicht oder unmöglich geworden<br />

ist;<br />

• wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart<br />

wurde, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;<br />

• wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt<br />

oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt ober bevormundet wird;<br />

• durch gemeinsam Übereinkunft;<br />

• durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;<br />

• durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrag<br />

vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder<br />

auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;<br />

• durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.<br />

Art. 545 <strong>II</strong> OR ermöglicht es einem Gesellschafter zudem, die Gesellschaft fristlos aufzulösen,<br />

wenn ihm die Zusammenarbeit mit den andern Gesellschaftern nicht mehr zuzumuten<br />

ist. Ausserdem können auf unbestimmte Dauer gegründete einfache Gesellschaften<br />

von einem Gesellschafter mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten aufgelöst<br />

werden (Art. 546 OR).<br />

Die einzige Form (sofern weitere nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind), wie<br />

ein Gesellschafter aus einer einfachen Gesellschaft austreten kann, ohne dadurch die<br />

Gesellschaft selbst aufzulösen, besteht im Eintritt eines neuen Gesellschafters anstelle<br />

des alten (Art. 542 <strong>II</strong> OR). Dies bedarf allerdings der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.<br />

Der ausgetretene Gesellschafter haftet noch während zweier Jahre für zum<br />

Zeitpunkt seines Austritts bestehende Verbindlichkeiten (Art. 181 OR).<br />

B) Liquidation<br />

Die Folge der Auflösung einer einfachen Gesellschaft ist deren Liquidation: Schulden<br />

müssen beglichen, Auslagen entschädigt, Beiträge zurückerstattet und etwaige Gewinne<br />

bzw. Verluste verteilt werden. Bei der Rückerstattung der Beiträge besteht kein Anspruch<br />

auf Realrestitution (Art. 548 I OR).<br />

2.1.5 Eintritt, Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern<br />

A) Eintritt<br />

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter<br />

(Art. 542 I OR).<br />

Der neu eingetretene Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten, die nach seinem<br />

Eintritt entstehen.<br />

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