20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

b) Ernennung der Liquidatoren<br />

Es müssen Liquidatoren ernannt werden: erfolgt die Auflösung nicht wegen Konkurses<br />

oder richterlicher Auflösung, kann der Verwaltungsrat diese Funktion übernehmen (Art.<br />

740 I OR), andernfalls ernennt das Gericht die Liquidatoren (Art. 740 IV OR) oder die<br />

Konkursverwaltung führt die Liquidation durch (Art. 740 V OR). Bei Banken ernennt<br />

die EBK die Liquidatoren (Art. 23 quinquies <strong>II</strong> BankG).<br />

c) Abberufung der Liquidatoren<br />

Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen<br />

(Art. 741 I OR). Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht – sofern wichtige Gründe<br />

(Unzumutbarkeit) vorliegen – Liquidatoren abberufen und andere ernennen (Art. 741 <strong>II</strong><br />

OR).<br />

d) Durchführung der Liquidation<br />

Die Liquidation beginnt mit dem Beschluss der Generalversammlung (bzw. einem der<br />

andern Liquidationsgründe). Anschliessend ist eine Liquidationsbilanz zu erstellen (Art.<br />

742 I OR); die bekannten Gläubiger sind direkt, unbekannte durch öffentliche Bekanntmachung<br />

im SHAB zu benachrichtigen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern<br />

(Art. 742 <strong>II</strong> OR). Melden sich bekannte Gläubiger nicht, ist der Betrag ihrer<br />

Forderung gerichtlich zu hinterlegen (Art. 744 I OR).<br />

Anschliessen erfolgt die „Versilberung“ der Aktiven der Gesellschaft; ausstehende Beträge<br />

sind einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 743 OR).<br />

Sind alle Geschäfte beendet und alle Aufgaben vollzogen, kann die Verteilung des verbleibenden<br />

Gesellschaftsvermögens beginnen: es wird unter die Aktionäre nach Massgabe<br />

der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien<br />

(Vorzugsaktien) verteilt (Art. 745 I OR). Die Verteilung kann frühestens<br />

nach Ablauf eines Jahres (vom Tag des dritten Schuldenrufes an) vollzogen werden. Erfolgt<br />

die Verteilung früher, muss ein besonders befähigter Revisor bestätigen, dass alle<br />

Schulde getilgt und keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR).<br />

Zuletzt folgt die Löschung der Firma im Handelsregister (Art. 746 OR). Die Geschäftsbücher<br />

sind während zehn Jahren nach der Liquidation aufzubewahren (Art. 747 OR).<br />

e) Widerruf des Auflösungsbeschlusses?<br />

BÄR, in: ZBJV 1998, S. 771 ff. (Besprechung des in dieser Sache wegleitenden BGE 123 <strong>II</strong>I 473).<br />

Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist grundsätzlich<br />

möglich, wenn mit der Liquidation noch nicht begonnen worden bzw. diese noch<br />

nicht weit fortgeschritten ist, und wenn keine Gläubiger dabei geschädigt werden.<br />

111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!