Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
b) Ernennung der Liquidatoren<br />
Es müssen Liquidatoren ernannt werden: erfolgt die Auflösung nicht wegen Konkurses<br />
oder richterlicher Auflösung, kann der Verwaltungsrat diese Funktion übernehmen (Art.<br />
740 I OR), andernfalls ernennt das Gericht die Liquidatoren (Art. 740 IV OR) oder die<br />
Konkursverwaltung führt die Liquidation durch (Art. 740 V OR). Bei Banken ernennt<br />
die EBK die Liquidatoren (Art. 23 quinquies <strong>II</strong> BankG).<br />
c) Abberufung der Liquidatoren<br />
Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen<br />
(Art. 741 I OR). Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht – sofern wichtige Gründe<br />
(Unzumutbarkeit) vorliegen – Liquidatoren abberufen und andere ernennen (Art. 741 <strong>II</strong><br />
OR).<br />
d) Durchführung der Liquidation<br />
Die Liquidation beginnt mit dem Beschluss der Generalversammlung (bzw. einem der<br />
andern Liquidationsgründe). Anschliessend ist eine Liquidationsbilanz zu erstellen (Art.<br />
742 I OR); die bekannten Gläubiger sind direkt, unbekannte durch öffentliche Bekanntmachung<br />
im SHAB zu benachrichtigen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern<br />
(Art. 742 <strong>II</strong> OR). Melden sich bekannte Gläubiger nicht, ist der Betrag ihrer<br />
Forderung gerichtlich zu hinterlegen (Art. 744 I OR).<br />
Anschliessen erfolgt die „Versilberung“ der Aktiven der Gesellschaft; ausstehende Beträge<br />
sind einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 743 OR).<br />
Sind alle Geschäfte beendet und alle Aufgaben vollzogen, kann die Verteilung des verbleibenden<br />
Gesellschaftsvermögens beginnen: es wird unter die Aktionäre nach Massgabe<br />
der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien<br />
(Vorzugsaktien) verteilt (Art. 745 I OR). Die Verteilung kann frühestens<br />
nach Ablauf eines Jahres (vom Tag des dritten Schuldenrufes an) vollzogen werden. Erfolgt<br />
die Verteilung früher, muss ein besonders befähigter Revisor bestätigen, dass alle<br />
Schulde getilgt und keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR).<br />
Zuletzt folgt die Löschung der Firma im Handelsregister (Art. 746 OR). Die Geschäftsbücher<br />
sind während zehn Jahren nach der Liquidation aufzubewahren (Art. 747 OR).<br />
e) Widerruf des Auflösungsbeschlusses?<br />
BÄR, in: ZBJV 1998, S. 771 ff. (Besprechung des in dieser Sache wegleitenden BGE 123 <strong>II</strong>I 473).<br />
Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist grundsätzlich<br />
möglich, wenn mit der Liquidation noch nicht begonnen worden bzw. diese noch<br />
nicht weit fortgeschritten ist, und wenn keine Gläubiger dabei geschädigt werden.<br />
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