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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

• die zwar nicht gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, aber in unsachlicher<br />

Weise Rechte und Pflichten von Aktionären entziehen oder beschränken (Art. 706<br />

<strong>II</strong> Ziff. 2 OR);<br />

• eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder<br />

Benachteiligung der Aktionäre bewirken oder gegen das Prinzip der schonenden<br />

Rechtsausübung verstossen (Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 3 OR);<br />

• die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre<br />

aufheben (Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 4 OR).<br />

Häufige Fälle sind die Teilnahme Unbefugter (Art. 691 OR) oder die Nichtzulassung<br />

Befugter (Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR) an der Generalversammlung:<br />

• Speziell geregelt ist die Zulassung Unbefugter an die Generalversammlung: ein Aktionär<br />

– auch wenn er an der Generalversammlung selbst nicht dagegen protestiert<br />

hat – kann die dort gefällten Beschlüsse anfechten, sofern die Gesellschaft nicht<br />

beweist, dass die unbefugte Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung<br />

ausgeübt hat (Kausalitätserfordernis: die Anwesenheit von Hilfspersonal, Beleuchter<br />

usf. soll kein Anfechtungsgrund sein; ansonsten reicht bereits die Präsenz Unberechtigter<br />

zur Anfechtung aus).<br />

• Die Nichtzulassung von berechtigten Aktionären fällt unter die Anfechtbarkeit gemäss<br />

Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR. Nach Gesetz würde an sich ein einziger nicht zugelassener,<br />

berechtigter Aktionär ausreichen, um die Generalversammlung wiederholen<br />

zu lassen; dies erscheint jedoch nicht sinnvoll, weshalb auch hier das Kausalitätserfordernis<br />

von Art. 691 <strong>II</strong>I OR gelten sollte.<br />

Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft (Passivlegitimation). Klagen kann jeder<br />

Aktionär und der Verwaltungsrat (Aktivlegitimation). Ist der Verwaltungsrat Kläger, so<br />

bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft (weil sonst der Verwaltungsrat<br />

seine und die Interessen der Gesellschaft zu vertreten hätte! [Art. 706a <strong>II</strong> OR]). Gläubiger<br />

hingegen sind nicht zur Klage legitimiert (obwohl auch sie berechtigte Interessen<br />

haben könnten).<br />

Die Klage ist befristet (Art. 706a I OR): Nach 2 Monaten verwirkt die Klagemöglichkeit<br />

endgültig und selbst ein Beschluss der in übelster Weise gegen das Gesetz verstösst<br />

wird gültig!!! Rechtsunsicherheit soll, wie es für das Handelsrecht typisch ist, soweit<br />

als möglich vermieden bzw. möglichst eingeschränkt werden (Art. 706a I OR). Umgekehrt<br />

lässt sich demnach sagen, dass alle Beschlüsse der Generalversammlung resolutiv<br />

bedingt zustande gekommen sind.<br />

Bei Gutheissung der Klage, wird der Beschluss aufgehoben (kassatorische Wirkung des<br />

Urteils: als wäre der Beschluss nie gefasst worden), aber nicht korrigiert. Das Urteil<br />

wirkt nicht nur für oder gegen den Kläger, sondern für oder gegen alle Aktionäre: erga<br />

omnes-Wirkung (Art. 706 V OR).<br />

Da der Streitwert solcher Klagen meist sehr hoch ist (im Falle der Klage BK Vision v.<br />

SBG waren es ca. 3,5 Mia. Fr.) und deswegen die Gefahr besteht, dass die Klagen aus<br />

Furcht vor den Konsequenzen bei einer Niederlage nicht erhoben werden (Realität unter<br />

dem alten Aktienrecht), hat der Gesetzgeber im revidierten Aktienrecht die Möglichkeit<br />

geschaffen, dass im Extremfall die Gesellschaft die Prozesskosten auch dann zu tragen<br />

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