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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

• die Gesellschaft kann die Eintragung eines Aktionärs als stimmberechtigt auch<br />

verweigern, wenn dieser keine Auskunft über die „wahren“ Eigentumsverhältnisse<br />

bzw. die wahre wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien geben will,<br />

oder wenn er diesbezüglich falsche Angaben macht (Art. 685d <strong>II</strong> OR: Treuhanderklärung);<br />

• und schliesslich kann die Gesellschaft die Eintragung eines Aktionärs als<br />

stimmberechtigt ins Aktienbuch verweigern, wenn dessen Anerkennung als<br />

stimmberechtigter Aktionär die Gesellschaft daran hindern könnte, „eine<br />

schweizerisch beherrschte Aktiengesellschaft zu sein“, was insbesondere bezüglich<br />

der „Lex Friedrich“ (Art. 6 BewG) oder des Bankengesetzes (Art. 3 ter<br />

BankG) von Bedeutung sein kann (Art. 4 SchlBest. zum XXVI. Titel).<br />

Bei einem Verstoss gegen die statutarische Beschränkung gemäss Art. 685d <strong>II</strong> OR<br />

oder Art. 4 SchlBest. wird die Eintragung im Aktienbuch gestrichen (Art. 686a<br />

OR). Der Aktionär kann aber den Gegenbeweis seiner Berechtigung antreten.<br />

Lehnt die Gesellschaft das Gesuch eines Aktionärs um Eintragung als stimmberechtigt<br />

nicht innert 20 Tagen ab, ist er als stimmberechtigter Aktionär anerkannt<br />

(Art. 685g OR).<br />

Dem Aktionär steht die Möglichkeit der Klage auf Eintragung und Schadenersatz<br />

zu (Art. 685f IV OR), wobei es sich meist als schwierig erweisen dürfte, einen<br />

konkreten Vermögensschaden nachzuweisen.<br />

• Rechtsübergang<br />

• Börsenmässiger Erwerb der Aktien ➅<br />

Die Veräussererbank teilt die Veräusserung der Aktien der Gesellschaft mit,<br />

diese streicht den Veräusserer als Aktionär in ihrem Aktienbuch: damit gehen<br />

dessen Rechte als Aktionär unter (Art. 685e OR).<br />

Die Rechte gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über, das<br />

Stimmrecht und andere damit verbundene Rechte ruhen jedoch bis zur Eintragung<br />

ins Aktienbuch (Art. 685f I, <strong>II</strong> OR). In allen übrigen Rechten ist der neue<br />

Aktionär nicht eingeschränkt (Art. 685f <strong>II</strong> OR). Er wird sich aber dennoch –<br />

auch wenn er nicht stimmberechtigt sein sollte oder sein will – mit einem Gesuch<br />

um Eintrag ins Aktienbuch an die Gesellschaft wenden müssen, damit diese<br />

weiss, an wen sie z.B. die Dividenden auszahlen muss.<br />

Aktien, von denen die Gesellschaft nicht weiss, wem sie gehören (weil der Veräusserer<br />

im Aktienbuch gestrichen worden ist und ein Erwerber sich [noch]<br />

nicht gemeldet hat), nennt man Dispo-Aktien. Bei grossen Gesellschaften (z.B.<br />

Nestlé) können diese einen Anteil von bis zu einem Drittel ausmachen.<br />

• Nicht börsenmässiger Erwerb der Aktien ➆<br />

Der Veräusserer behält alle seine Aktionärsrechte bis zum Zeitpunkt, da der<br />

Erwerber bei der Gesellschaft sein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch eingereicht<br />

hat (Art. 685f I OR). Die Stimmrechte ruhen wiederum bis zur Anerkennung<br />

des Aktionärs als stimmberechtigt (Art. 685f <strong>II</strong> OR).<br />

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