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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

tionäre ausgerichtet worden ist (Art. 677 OR). Zudem muss sie von der Gesellschaft als<br />

Gewinn und von den Empfängern als Einkommen versteuert werden.<br />

Aus diesen Gründen wird heute die Entschädigung für den Verwaltungsrat als normaler<br />

Aufwand angesehen und verbucht; so muss sie nicht als Gewinn versteuert werden.<br />

Fall 10: Verwaltungsrat<br />

John D. Player, amerikanischer Staatsbürger wohnhaft in Cambridge (Massachusetts),<br />

und Danielle Le Curie, französische Staatbürgerin mit Wohnsitz in Melun<br />

(Frankreich), haben von einem gemeinsamen Bekannten zusammen die Finanzinvest<br />

AG in Zug erworben. Player besitzt 89% des Aktienkapitals und soll<br />

Verwaltungsratspräsident werden. Le Curie hält die restlichen 11% des Aktienkapitals<br />

und gedenkt, ebenfalls Einsitz in den Verwaltungsrat zu nehmen. Die<br />

beiden beschliessen, auch Hans Abächerli als lokalen Berater in den Verwaltungsrat<br />

zu wählen.<br />

Das Organisationsreglement der Finanzinvest AG sieht vor, dass die Wahl des<br />

Verwaltungsrats und die Ernennung eines Geschäftsführers der vorherigen Zustimmung<br />

von John D. Player bedarf. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt<br />

ausschliesslich durch John D. Player.<br />

Nach einigen Jahren – John D. Player hat sich in der Zwischenzeit in Zug niedergelassen<br />

und das schweizerische Bürgerrecht erworben – hat der Verwaltungsrat<br />

zu entscheiden, ob sich die Finanzinvest AG an einer neuen Feriensiedlung<br />

auf der Insel Pantelleria beteiligen soll. An der entscheidenden<br />

Verwaltungsratssitzung fehlt Abächerli. Player, der als einziger Verwaltungsrat<br />

über das Projekt detailliert Bescheid weiss und selbst die Pläne und das Gelände<br />

auf Pantelleria besichtigt hat, ist begeistert und empfiehlt, sich an der Finanzierung<br />

der Feriensiedlung zu beteiligen. Le Curie hat Bedenken und stimmt gegen<br />

das Projekt. Mit Stichentscheid des Präsidenten wird die Beteiligung beschlossen.<br />

Dem Projekt war kein Erfolg beschieden. Es zeigte sich bald, dass das Land massiv<br />

überzahlt worden war und die gesamte Infrastruktur für das Feriendorf fehlte.<br />

Nach weniger als einem Jahr fiel das Feriendorf in Konkurs und mit ihm auch die<br />

Finanzinvest als wichtigster Geldgeber.<br />

Die Konkursverwaltung Zug reicht in der Folge gegen den Verwaltungsrat der<br />

Finanzinvest Verantwortlichkeitsklage ein.<br />

Falllösung<br />

VERWALTUNGSRAT (WÄHLBARKEIT/AMTSANTRITT)<br />

Player und Le Curie sind beide nicht wählbar, weil durch ihrer Wahl die Bedingungen<br />

von Art. 708 OR nicht erfüllt wären.<br />

Abächerli muss, bevor er als Verwaltungsratsmitglied antreten kann, Aktionär<br />

der Gesellschaft werden (z.B. durch Überlassung einer Aktien zu treuen Händen).<br />

Zuständig für die Wahl des Verwaltungsrates ist ausschliesslich die Generalversammlung<br />

(Art. 698 <strong>II</strong> Ziff. 2). Eine anders lautende Reglementsbestimmung ist<br />

nichtig (Art. 714 i.V.m. 706b Ziff. 3 OR).<br />

GESCHÄFTSFÜHRUNG/VERTRETUNG<br />

Die Befugnis die Geschäftsführung an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

oder an Dritte zu übertragen, muss in den Statuten eingeräumt sein (Art. 716b I<br />

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