Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
zeichnenden Aktien als Stimmrechtsaktien im Verhältnis 1:2 (also mit doppelter<br />
Stimmkraft) auszugestalten seien.<br />
Als Firma wählen die Gründer die Bezeichnung "Grünabfall AG".<br />
Da der bestehende Vertrag zur Abnahme von Grünabfällen mit der Gemeinde<br />
<strong>Bern</strong> bald abläuft, ist eine gewisse Eile bei der Beschaffung der erforderlichen<br />
neuen Anlagen geboten. Wegen der langen Lieferfristen bestellt daher Bauunternehmer<br />
Ramsauer noch vor der Gründung der AG eine Häckselmaschine im Wert<br />
von Fr. 35'000.-.<br />
Falllösung<br />
AKTIONÄRE<br />
Die Mindestanzahl von Aktionären ist erfüllt: eine natürliche Person, eine öffentlich-rechtliche<br />
Körperschaft, eine juristische Person und eine Personengesellschaft<br />
sind Aktionäre der „Grünabfall AG“.<br />
FIRMA<br />
Die Firma der Aktiengesellschaft darf an sich frei gebildet werden (Art. 950 I<br />
OR); die Firma darf jedoch nicht nur aus einer reinen Sachbezeichnung bestehen<br />
(„Inkasso“-Praxis des BGer: BGE 101 Ib 366).<br />
Für Sachbezeichnungen besteht ein öffentliches Freihaltebedürfnis. (Vgl. auch<br />
die Weisung des Bundesamtes für das Handelsregister vom 1.1.98.)<br />
LIBERIERUNG<br />
Stimmrechtsaktien sind voll zu liberieren (Art. 693 <strong>II</strong> OR) und es müssen mindestens<br />
Fr. 50'000.- eingezahlt werden (Art. 632 <strong>II</strong> OR).<br />
HAFTUNG FÜR RECHTSGESCHÄFTE<br />
Kauft Ramsauer die Maschine im Namen der noch zu gründenden Aktiengesellschaft,<br />
ist er befreit, wenn die Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten<br />
nach der Gründung beschliesst, die Verbindlichkeiten bezüglich dieses Kaufs zu<br />
übernehmen. (Art. 645 <strong>II</strong> OR: Er sollte den Kauf unter den beiden Bedingungen:<br />
Gründung und Übernahme der Verbindlichkeiten abschliessen – sicher ist sicher.)<br />
Kauft er sie im Namen der Aktiengesellschaft – ohne Hinweis auf die erst bevorstehende<br />
Gründung – haftet er persönlich. Die Aktiengesellschaft kann den Vertrag<br />
jedoch – ist sie dann gegründet worden –, wie wenn er in eigenem Namen<br />
gehandelt hätte, übernehmen (Zession [Art. 164 ff OR] und Schuldübernahme<br />
[Art. 175 ff. OR]).<br />
3.3.3 Aktienkapital, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,<br />
Bezugsrecht<br />
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 16 N 36 ff., 451 ff.<br />
A) Das Aktienkapital<br />
Das Aktienkapital ist das minimalste Haftungssubstrat der Aktiengesellschaft (Art. 621<br />
OR). Mindestens Fr. 50'000.- müssen liberiert sein (Art. 632 <strong>II</strong> OR).<br />
50