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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

zeichnenden Aktien als Stimmrechtsaktien im Verhältnis 1:2 (also mit doppelter<br />

Stimmkraft) auszugestalten seien.<br />

Als Firma wählen die Gründer die Bezeichnung "Grünabfall AG".<br />

Da der bestehende Vertrag zur Abnahme von Grünabfällen mit der Gemeinde<br />

<strong>Bern</strong> bald abläuft, ist eine gewisse Eile bei der Beschaffung der erforderlichen<br />

neuen Anlagen geboten. Wegen der langen Lieferfristen bestellt daher Bauunternehmer<br />

Ramsauer noch vor der Gründung der AG eine Häckselmaschine im Wert<br />

von Fr. 35'000.-.<br />

Falllösung<br />

AKTIONÄRE<br />

Die Mindestanzahl von Aktionären ist erfüllt: eine natürliche Person, eine öffentlich-rechtliche<br />

Körperschaft, eine juristische Person und eine Personengesellschaft<br />

sind Aktionäre der „Grünabfall AG“.<br />

FIRMA<br />

Die Firma der Aktiengesellschaft darf an sich frei gebildet werden (Art. 950 I<br />

OR); die Firma darf jedoch nicht nur aus einer reinen Sachbezeichnung bestehen<br />

(„Inkasso“-Praxis des BGer: BGE 101 Ib 366).<br />

Für Sachbezeichnungen besteht ein öffentliches Freihaltebedürfnis. (Vgl. auch<br />

die Weisung des Bundesamtes für das Handelsregister vom 1.1.98.)<br />

LIBERIERUNG<br />

Stimmrechtsaktien sind voll zu liberieren (Art. 693 <strong>II</strong> OR) und es müssen mindestens<br />

Fr. 50'000.- eingezahlt werden (Art. 632 <strong>II</strong> OR).<br />

HAFTUNG FÜR RECHTSGESCHÄFTE<br />

Kauft Ramsauer die Maschine im Namen der noch zu gründenden Aktiengesellschaft,<br />

ist er befreit, wenn die Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten<br />

nach der Gründung beschliesst, die Verbindlichkeiten bezüglich dieses Kaufs zu<br />

übernehmen. (Art. 645 <strong>II</strong> OR: Er sollte den Kauf unter den beiden Bedingungen:<br />

Gründung und Übernahme der Verbindlichkeiten abschliessen – sicher ist sicher.)<br />

Kauft er sie im Namen der Aktiengesellschaft – ohne Hinweis auf die erst bevorstehende<br />

Gründung – haftet er persönlich. Die Aktiengesellschaft kann den Vertrag<br />

jedoch – ist sie dann gegründet worden –, wie wenn er in eigenem Namen<br />

gehandelt hätte, übernehmen (Zession [Art. 164 ff OR] und Schuldübernahme<br />

[Art. 175 ff. OR]).<br />

3.3.3 Aktienkapital, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,<br />

Bezugsrecht<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 16 N 36 ff., 451 ff.<br />

A) Das Aktienkapital<br />

Das Aktienkapital ist das minimalste Haftungssubstrat der Aktiengesellschaft (Art. 621<br />

OR). Mindestens Fr. 50'000.- müssen liberiert sein (Art. 632 <strong>II</strong> OR).<br />

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