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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Für die Verwaltung der Genossenschaft fehlt eine Kompetenzvermutung analog Art.<br />

716 OR, der im Zweifelsfall Zuständigkeit des Verwaltungsrates postuliert. Oft kann<br />

deshalb unklar sein, wer für gewisse Geschäfte innerhalb der Genossenschaft zuständig<br />

ist, weshalb die Zuständigkeit in den Statuten geregelt werden sollte.<br />

Ein Teil der Pflichten und Befugnisse kann durch die Statuten einem Verwaltungsausschuss<br />

zugeteilt werden (Art. 897 OR). Die Genossenschafterversammlung oder die<br />

Verwaltung kann – wenn dies die Statuten vorsehen – die Geschäftsführung an Dritte,<br />

d.h. Geschäftsführer und Direktoren übertragen (Art. 898 OR). Die von der Genossenschafterversammlung<br />

gewählten Geschäftsführer können nur von dieser wieder abgewählt<br />

werden (wobei die Verwaltung immerhin die Möglichkeit hat, diese in ihren Befugnissen<br />

zu beschränken oder einzustellen).<br />

Die Genossenschaft haftet für ihre Organe nach Art. 55 ZGB (konkretisiert in Art. 899<br />

<strong>II</strong>I OR).<br />

C) Die Kontrollstelle<br />

Die Genossenschaft hat zwingend eine Kontrollstelle zu bestimmen; der Kontrollstelle<br />

obliegt die Prüfung der Bücher, aber auch die Prüfung der Geschäftsführung (Art. 906 I<br />

OR; anders die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft: Art. 728 I OR).<br />

3.2.4 Die Stellung der Genossenschafter<br />

A) Erwerb der Mitgliedschaft<br />

In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden (Art.<br />

839 I OR). Bis zur Eintragung ins Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch<br />

Unterzeichnung der Statuten begründet werden (Art. 834 IV OR).<br />

Die Mitgliedschaft darf nicht (z.B. durch Bedingungen) übermässig erschwert werden<br />

(Art. 839 <strong>II</strong> OR). Jedoch sind bestimmte Einschränkungen durchaus erlaubt, z.B. Mitgliedschaft<br />

in einer Rebbaugenossenschaft nur für Rebbauern.<br />

Das Gesuch um Beitritt muss schriftlich gestellt werden (Art. 840 I OR); sehen die Statuten<br />

der Genossenschaft persönliche Haftung und Nachschusspflichten vor, muss dies<br />

im Antrag erwähnt sein (Art. 840 <strong>II</strong> OR). Dies – wie das Unterzeichnen der Statuten bei<br />

Genossenschaften in Gründung – dient dem Übereilungsschutz.<br />

B) Rechte und Pflichten der Genossenschafter<br />

Die Genossenschafter haben alle die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich aus<br />

dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt (Art. 854 OR).<br />

a) Rechte der Genossenschafter<br />

Den Genossenschaftern stehen umfangreiche Mitwirkungsrechte zu:<br />

• Recht zur Einberufung der Genossenschafterversammlung (Art. 881 <strong>II</strong> OR);<br />

• Stimmrechte (Art. 885 i.V.m. 855 i.V.m. 882 i.V.m. 879 <strong>II</strong> Ziff. 3 OR);<br />

• Antragsrecht in der Genossenschafterversammlung (Art. 883 <strong>II</strong>I OR);<br />

• Kontroll- und Auskunftsrechte (Art. 856 f. OR);<br />

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