Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Maya Probst, sich für diese Stelle zu bewerben. Sie wird deswegen von ihren<br />
Partnern zur Rede gestellt. Erbost über diese - ihrer Meinung nach unfreundliche<br />
- Intervention erklärt sie, aus der Gesellschaft austreten zu wollen.<br />
Ein Jahr darauf erfährt Maya Probst von ihrem Freund, der Golden River GmbH<br />
gehe es offenbar ganz schlecht: Er habe gehört, Franz Hasselbach habe zu<br />
Stammtischkollegen im "Sternen" gesagt, man habe ja gottseidank noch Maya<br />
Probst im Hintergrund.<br />
Falllösung<br />
FIRMA<br />
Die Firma ist korrekt gebildet; sie muss aus einem frei wählbaren Namen und<br />
dem Zusatz „GmbH“ bestehen (Art. 949 OR). Schutzbereich ist die ganze<br />
Schweiz, sofern der Name nicht aus einem Personennamen gebildet ist (Art. 951<br />
<strong>II</strong> OR).<br />
STAMMKAPITAL<br />
Das Stammkapital darf nicht weniger als 20'000.- Fr. betragen (Art. 773 OR).<br />
Die einzelnen Anteile müssen mindestens 1'000.- Fr. betragen und dürfen nur ein<br />
vielfaches davon sein (Art. 774 I OR): die Anteile von Hasselbach und Probst<br />
müssen korrigiert werden.<br />
VERTRETUNG<br />
Wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, steht die Geschäftsführung und Vertretung<br />
vermutungsweise allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Art. 811 I, <strong>II</strong> OR),<br />
ohne entsprechende Vollmachten der andern Gesellschafter können Haselbach<br />
und Probst die Gesellschaft nicht verpflichten.<br />
„LIQUIDITÄT“<br />
In diesem Fall wäre wohl eine Aufliberierung zur Beschaffung von liquiden Mitteln<br />
die beste Lösung. Ebenfalls möglich ist eine Kapitalerhöhung oder ein Kredit.<br />
Eine Nachschusspflicht könnte erst bei Bilanzverlust entstehen und müsste in<br />
den Statuten vorgesehen sein (Art. 803 i.V.m. 784 <strong>II</strong>I OR).<br />
AUSTRITT<br />
Der Austritt kann statuarisch vorgesehen werden (Art. 822 I OR); er kann erfolgen,<br />
wenn der weitere Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar ist (Art. 822 <strong>II</strong><br />
OR), oder der Austritt kann mit Zustimmung der andern erfolgen.<br />
Die Austretende hat Anspruch auf ihren Liquidationsanteil der Gesellschaft (d.h.<br />
den inneren Wert ihres Anteils [Art. 822 <strong>II</strong>I OR]); hat die Gesellschaft kein Geld,<br />
um sie auszuzahlen, erfolgt die Auflösung (Art. 817 I i.V.m. 725 <strong>II</strong> i.V.m. 725a<br />
OR).<br />
KONKURRENZVERBOT<br />
Art. 818 OR.<br />
HAFTUNG<br />
Die austretende Maya Probst haftet noch während 5 Jahren für die während ihrer<br />
Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen: d.h. sie haftet während dieser<br />
Zeit für die 10'000 Fr., die noch nicht liberiert waren.<br />
Im Übrigen haften die Gesellschafter nach den Regeln der Kollektivgesellschaft,<br />
allerdings nur bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals (Art. 802 I i.V.m.<br />
568 OR). Austritt und Übertragung sind bezüglich der Haftung gleich zu behandeln.<br />
32