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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Maya Probst, sich für diese Stelle zu bewerben. Sie wird deswegen von ihren<br />

Partnern zur Rede gestellt. Erbost über diese - ihrer Meinung nach unfreundliche<br />

- Intervention erklärt sie, aus der Gesellschaft austreten zu wollen.<br />

Ein Jahr darauf erfährt Maya Probst von ihrem Freund, der Golden River GmbH<br />

gehe es offenbar ganz schlecht: Er habe gehört, Franz Hasselbach habe zu<br />

Stammtischkollegen im "Sternen" gesagt, man habe ja gottseidank noch Maya<br />

Probst im Hintergrund.<br />

Falllösung<br />

FIRMA<br />

Die Firma ist korrekt gebildet; sie muss aus einem frei wählbaren Namen und<br />

dem Zusatz „GmbH“ bestehen (Art. 949 OR). Schutzbereich ist die ganze<br />

Schweiz, sofern der Name nicht aus einem Personennamen gebildet ist (Art. 951<br />

<strong>II</strong> OR).<br />

STAMMKAPITAL<br />

Das Stammkapital darf nicht weniger als 20'000.- Fr. betragen (Art. 773 OR).<br />

Die einzelnen Anteile müssen mindestens 1'000.- Fr. betragen und dürfen nur ein<br />

vielfaches davon sein (Art. 774 I OR): die Anteile von Hasselbach und Probst<br />

müssen korrigiert werden.<br />

VERTRETUNG<br />

Wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, steht die Geschäftsführung und Vertretung<br />

vermutungsweise allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Art. 811 I, <strong>II</strong> OR),<br />

ohne entsprechende Vollmachten der andern Gesellschafter können Haselbach<br />

und Probst die Gesellschaft nicht verpflichten.<br />

„LIQUIDITÄT“<br />

In diesem Fall wäre wohl eine Aufliberierung zur Beschaffung von liquiden Mitteln<br />

die beste Lösung. Ebenfalls möglich ist eine Kapitalerhöhung oder ein Kredit.<br />

Eine Nachschusspflicht könnte erst bei Bilanzverlust entstehen und müsste in<br />

den Statuten vorgesehen sein (Art. 803 i.V.m. 784 <strong>II</strong>I OR).<br />

AUSTRITT<br />

Der Austritt kann statuarisch vorgesehen werden (Art. 822 I OR); er kann erfolgen,<br />

wenn der weitere Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar ist (Art. 822 <strong>II</strong><br />

OR), oder der Austritt kann mit Zustimmung der andern erfolgen.<br />

Die Austretende hat Anspruch auf ihren Liquidationsanteil der Gesellschaft (d.h.<br />

den inneren Wert ihres Anteils [Art. 822 <strong>II</strong>I OR]); hat die Gesellschaft kein Geld,<br />

um sie auszuzahlen, erfolgt die Auflösung (Art. 817 I i.V.m. 725 <strong>II</strong> i.V.m. 725a<br />

OR).<br />

KONKURRENZVERBOT<br />

Art. 818 OR.<br />

HAFTUNG<br />

Die austretende Maya Probst haftet noch während 5 Jahren für die während ihrer<br />

Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen: d.h. sie haftet während dieser<br />

Zeit für die 10'000 Fr., die noch nicht liberiert waren.<br />

Im Übrigen haften die Gesellschafter nach den Regeln der Kollektivgesellschaft,<br />

allerdings nur bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals (Art. 802 I i.V.m.<br />

568 OR). Austritt und Übertragung sind bezüglich der Haftung gleich zu behandeln.<br />

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