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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. Die Gläubiger sind öffentlich<br />

zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (nArt. 163c IPRG).<br />

Für die Übertragung von Vermögensteilen von einer schweizerischen auf eine ausländische<br />

Gesellschaft (und umgekehrt) auf dem Weg der Spaltung, gelten die Vorschriften<br />

des IPRG für die Fusion sinngemäss (nArt. 163d IPRG).<br />

5.7 Der Rechtsschutz<br />

5.7.1 Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte<br />

Die Gesellschafter sollen ihren bisherigen Status und ihre Anteile behalten können, sie<br />

können deshalb – sofern dies nach der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nicht mehr<br />

der Fall ist – Ausgleichszahlungen verlangen (Art. 104 FusG).<br />

Die Beurteilung des Ausgleichs der Anteile unter dem Gesichtspunkt der true und fair<br />

view ist schon heute üblich.<br />

5.7.2 Anfechtungsklage<br />

Sind die Vorschriften des Fusionsgesetzes verletzt, können die Gesellschafter der beteiligten<br />

Gesellschaften (sofern sie dem Beschluss nicht zugestimmt haben) den Beschluss<br />

über die Fusion, die Spaltung oder die Umwandlung innerhalb von zwei Monaten nach<br />

der Veröffentlichung im SHAB anfechten (Art. 105 I FusG). Der Beschluss kann auch<br />

angefochten werden, wenn er vom obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft<br />

gefällt worden ist (Art. 105 <strong>II</strong> FusG) – entgegen Art. 714 OR (e contrario). 103<br />

5.7.3 Verantwortlichkeitsklage<br />

Die Verantwortlichkeit (Art. 107 FusG) entspricht sinngemäss der Regelung des Aktienrechts<br />

(Art. 754 ff. OR). Die Verantwortlichkeit der Personen, die für ein Institut der<br />

öffentlichen Rechts tätig sind, richtet sich nach dem öffentlichen Recht (Art. 107 IV<br />

FusG).<br />

103 D.h. im Gegensatz zu sonstigen Beschlüsse z.B. des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, gegen<br />

die keine Anfechtungsklage geführt werden kann (Art. 714 OR).<br />

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