Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
• Das Aktienkapital muss mindestens 100'000.- Fr. betragen (Art. 621 OR).<br />
• Inhaberaktien müssen vor der Ausgabe immer voll liberiert sein (Art.683 I OR);<br />
Namenaktien müssen mindestens zu 20 Prozent liberiert sein (Art. 632 OR). 24 In jedem<br />
Fall müssen alle geleisteten Einlagen zusammen mindestens 50'000.- Fr. betragen.<br />
• Stimmrechtsaktien müssen vor der Ausgabe voll liberiert sein (Art. 693 OR). Ebenso<br />
Namenaktien bei einer bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653a <strong>II</strong> OR).<br />
• Über den Zeitpunkt der Aufliberierung von nicht voll liberierten Aktien entscheidet<br />
der Verwaltungsrat (Art.634a I OR). Kann der Aktionär die Liberierung nicht vornehmen,<br />
verfallen seine Aktien (Kaduzierung [Art. 681 f. OR]).<br />
• Das Aktienkapital ist in Aktien zu einem bestimmten Nennwert aufgeteilt (mindestens<br />
1 Rappen, wobei diese Grenze im Rahmen einer Sanierung unterschritten werden<br />
kann, das Aktienkapital insgesamt darf allerdings nicht weniger als 100'000.-<br />
Fr. betragen).<br />
Nennwert der Aktien: Das Aktienkapital geteilt durch die Anzahl der Aktien (sofern nur<br />
eine Art von Aktien ausgegeben worden ist).<br />
Substanzwert der Aktie: Das Reinvermögen der Gesellschaft geteilt durch die Anzahl<br />
der Aktien.<br />
Innerer Wert der Aktie: Substanzwert der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ertragsprognosen<br />
geteilt durch die Anzahl der Aktien.<br />
Kurswert: Preis, der für eine Aktie an der Börse gezahlt wird (Preis am Markt).<br />
Börsenkapitalisierung: Kurswert multipliziert mit der Anzahl der Aktien (Preis, den der<br />
Markt für das Unternehmen zu zahlen bereit wäre). 25<br />
Emissionspreis: Preis, den die Aktionäre bei der Ausgabe für die Aktien zu bezahlen<br />
haben. Möglich ist als Emissionspreis der Nennwert („pari“-Emission), der Kurswert<br />
oder ein Preis dazwischen. Liegt der Emissionspreis zwischen Nennwert und Kurswert,<br />
heisst die Differenz zwischen Nennwert und Emissionspreis Agio (Gewinn den die Gesellschaft<br />
bei dieser Transaktion macht); die Differenz zwischen Kurswert und Emissionspreis<br />
ist der Bezugswert („Gewinn“ den der Aktionär bei dieser Transaktion macht).<br />
Der Emissionspreis darf nie unter dem Nennwert liegen.<br />
F) Die Haftung für Verbindlichkeiten der AG<br />
Die Haftung beschränkt sich allein auf das Gesellschaftsvermögen. Es gibt keine persönliche<br />
Haftung der Aktionäre.<br />
Die einzige Pflicht des Aktionärs ist die Leistung des Ausgabebetrages der Aktien (Art.<br />
630 Ziff. 2 OR). Jede weitere Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber ist nichtig (Art.<br />
680 I OR; vgl. aber die Meldepflicht nach Art. 20 BEHG [dazu unten 4.3]). Die Aktio-<br />
24 Bei Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen alle Aktien zu Beginn bzw. vor der<br />
Umwandlung in eine Bank voll liberiert werden; das Mindestkapital beträgt 10 Mio. Fr. (Art. 3 <strong>II</strong> lit.<br />
a BankG i.V.m. Art. 4 BankV).<br />
25 Sinkt der Kurswert unter den inneren Wert der Aktie, wird eine Gesellschaft zum Übernahmekandida-<br />
ten.<br />
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