Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Ob Z’Rotz (oder allenfalls sogar die Gemeinde) auf Niederberger zurückgreifen<br />
könnte, hängt davon ab, ob von Holzen die fehlerhaften Pläne bereits während<br />
der Mitgliedschaft Niederbergers erstellt hat oder erst später. Niederberger haftet<br />
während zwei, fünf oder gar zehn Jahren (vgl. oben 2.1.5C).<br />
2.1.7 Exkurs: Die stille Gesellschaft<br />
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 15 N 2 ff.<br />
A) Begriff und Abgrenzung von anderen Erscheinungsformen<br />
Die stille Gesellschaft ist im Gesetz nicht geregelt: Sie ist eine grundsätzlich nach den<br />
Regeln über die einfache Gesellschaft zu beurteilende gesellschaftliche Verbindung, bei<br />
der sich jemand (der stille Gesellschafter) an der geschäftlichen Tätigkeit eines andern<br />
(des Hauptgesellschafters) mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen<br />
Anteil am Gewinn beteiligt. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, bei<br />
der nach aussen nur der Hauptgesellschafter auftritt und er allein aus der Geschäftstätigkeit<br />
berechtigt und verpflichtet wird.<br />
Im Unterschied zum partiarischen Darlehensgeber (vgl. oben 1A)b) ist der stille Gesellschafter<br />
auch am Verlust beteiligt und hat am Willen, ein gemeinsames Ziel zu erreichen,<br />
teil. Der partiarische Darlehensgeber hat kein Mitspracherecht.<br />
Der stille Gesellschafter hat – auch wenn er nach aussen nicht auftritt – den vollen Status<br />
eines Gesellschafters.<br />
B) Die Besonderheiten der stillen Gesellschaft<br />
a) Die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft<br />
Der stille Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nicht nach aussen.<br />
b) Der Hauptgesellschafter als Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens<br />
Im Unterschied zur einfachen Gesellschaft entsteht an den eingebrachten Vermögenswerten<br />
kein Eigentum zur gesamten Hand. Der Hauptgesellschafter wird Alleineigentümer<br />
und Alleinberechtigter (vgl. Treuhandverhältnisse; BUCHER AT, S. 49 f.).<br />
c) Das Betreiben eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes<br />
Die stille Gesellschaft kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben;<br />
der Hauptgesellschafter tritt als Einzelkaufmann auf und kann sich deshalb ins Handelsregister<br />
eintragen lassen.<br />
d) Die Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters im Innenverhältnis<br />
Der stille Gesellschafter hat im Innenverhältnis mindestens die gleichen Rechte wie der<br />
Hauptgesellschafter; oft ist es sogar so, dass im Innenverhältnis der stille Gesellschafter<br />
allein das Sagen hat, und der Hauptgesellschafter bloss nach aussen auftritt (sog.<br />
Strohmanngesellschaft).<br />
Dabei sind aber z.B. die Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen zu beachten<br />
(Art. 20 BEHG [dazu unten 4.3]) 5 oder die Bestimmungen über die Geldwäscherei<br />
(Art. 305 bis StGB und insbesondere Art. 4 f. GwG 6 ) usf.<br />
5 BG vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz), SR 954.1.<br />
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