Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
e) Die Haftung des stillen Gesellschafters<br />
Nach aussen haftet allein der Hauptgesellschafter; er kann – als Alleinberechtigter am<br />
Vermögen der Gesellschaft – Gläubiger auch aus dem Vermögen des stillen Gesellschafters<br />
befriedigen.<br />
C) Die wirtschaftliche Bedeutung der stillen Gesellschaft<br />
• Als eine Form der Kapitalanlage (Vorteil: der Anleger hat Einfluss auf die Geschäftstätigkeit);<br />
• Mitarbeiterbeteiligung am Geschäft;<br />
• Familiengesellschaften, bei welchen nicht alle Gesellschafter nach aussen auftreten<br />
wollen;<br />
• allenfalls kann bei Sanierungen die Form der stillen Gesellschaft gewählt werden,<br />
weil die Fremdbeteiligung in diesem Fall nach aussen nicht sichtbar wird;<br />
• oder die stille Gesellschaft eignet sich für Beteiligungen an Unternehmen in Bereichen,<br />
wo man nicht mit Namen auftreten möchte (z.B. Rotlichtmilieu).<br />
2.2 Die Kollektivgesellschaft<br />
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 13 N 2 ff.<br />
Die Kollektivgesellschaft ist die erste „richtige“ Handelsgesellschaft des OR. Mit ihr<br />
beginnt dessen dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft<br />
(Art. 552 ff. OR).<br />
2.2.1 Der Begriff<br />
Die Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung unbeschränkt haftender Gesellschafter,<br />
wobei als Gesellschafter nur natürliche Personen in Frage kommen. Bei allen andern<br />
Gesellschaften können auch juristische Personen sich beteiligen.<br />
Die Kollektivgesellschaft kann sowohl wirtschaftliche wie auch nichtwirtschaftliche<br />
Zwecke verfolgen; sie kann zur Erreichung eines jeglichen dieser Zwecke ein nach<br />
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Art. 52 ff. HRV) betreiben.<br />
Der Eintrag ins Handelsregister ist für die Kollektivgesellschaft zwar Pflicht, der Eintrag<br />
ist aber nicht konstitutiv, sondern bloss deklaratorisch. Betreibt die Kollektivgesellschaft<br />
jedoch kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, entsteht sie erst mit<br />
dem Eintrag (dieser ist in einem solchen Fall konstitutiv; Art. 553 OR). Diese Unterscheidung<br />
dient dem Schutz gutgläubiger Dritter, wenn die Gesellschaft ihr Gewerbe<br />
bereits vor Eintrag ins Handelsregister aufnimmt; diese könnten sich sonst nur auf die<br />
Behelfe der einfachen Gesellschaft stützen, und es würden nur die Regeln der bürgerlichen<br />
Vertretung (Art. 32 ff. OR) zur Anwendung kommen.<br />
6 BG vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereige-<br />
setz), SR 955.0.<br />
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