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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

e) Die Haftung des stillen Gesellschafters<br />

Nach aussen haftet allein der Hauptgesellschafter; er kann – als Alleinberechtigter am<br />

Vermögen der Gesellschaft – Gläubiger auch aus dem Vermögen des stillen Gesellschafters<br />

befriedigen.<br />

C) Die wirtschaftliche Bedeutung der stillen Gesellschaft<br />

• Als eine Form der Kapitalanlage (Vorteil: der Anleger hat Einfluss auf die Geschäftstätigkeit);<br />

• Mitarbeiterbeteiligung am Geschäft;<br />

• Familiengesellschaften, bei welchen nicht alle Gesellschafter nach aussen auftreten<br />

wollen;<br />

• allenfalls kann bei Sanierungen die Form der stillen Gesellschaft gewählt werden,<br />

weil die Fremdbeteiligung in diesem Fall nach aussen nicht sichtbar wird;<br />

• oder die stille Gesellschaft eignet sich für Beteiligungen an Unternehmen in Bereichen,<br />

wo man nicht mit Namen auftreten möchte (z.B. Rotlichtmilieu).<br />

2.2 Die Kollektivgesellschaft<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 13 N 2 ff.<br />

Die Kollektivgesellschaft ist die erste „richtige“ Handelsgesellschaft des OR. Mit ihr<br />

beginnt dessen dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft<br />

(Art. 552 ff. OR).<br />

2.2.1 Der Begriff<br />

Die Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung unbeschränkt haftender Gesellschafter,<br />

wobei als Gesellschafter nur natürliche Personen in Frage kommen. Bei allen andern<br />

Gesellschaften können auch juristische Personen sich beteiligen.<br />

Die Kollektivgesellschaft kann sowohl wirtschaftliche wie auch nichtwirtschaftliche<br />

Zwecke verfolgen; sie kann zur Erreichung eines jeglichen dieser Zwecke ein nach<br />

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Art. 52 ff. HRV) betreiben.<br />

Der Eintrag ins Handelsregister ist für die Kollektivgesellschaft zwar Pflicht, der Eintrag<br />

ist aber nicht konstitutiv, sondern bloss deklaratorisch. Betreibt die Kollektivgesellschaft<br />

jedoch kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, entsteht sie erst mit<br />

dem Eintrag (dieser ist in einem solchen Fall konstitutiv; Art. 553 OR). Diese Unterscheidung<br />

dient dem Schutz gutgläubiger Dritter, wenn die Gesellschaft ihr Gewerbe<br />

bereits vor Eintrag ins Handelsregister aufnimmt; diese könnten sich sonst nur auf die<br />

Behelfe der einfachen Gesellschaft stützen, und es würden nur die Regeln der bürgerlichen<br />

Vertretung (Art. 32 ff. OR) zur Anwendung kommen.<br />

6 BG vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereige-<br />

setz), SR 955.0.<br />

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