20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

meist Minderheiten, sodass keine 100% Beteiligung erreicht wird (vgl. aber 3.3.7C) und<br />

4.6).<br />

Der Nachweis der tatsächlichen Beherrschung kann oft schwierig sein, da die Beherrschung<br />

meist „sehr höflich“ (z.B. durch einen Telefonanruf: „Wir würden uns freuen,<br />

wenn Sie ...“) erfolgt. Das kann gerade in Haftungsfragen dazu führen, dass in der Beweiskette<br />

eine erhebliche Lücke klafft. Eine (widerlegbare) Vermutungskaskade wie sie<br />

das deutsche Recht in den §§ 16-18 AktG im Falle einer Mehrheitsbeteiligung für das<br />

Vorliegen eines Konzerns kennt, wäre hier zu begrüssen. 110<br />

B) Die Durchsetzung einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung<br />

Die effektive Durchsetzung kann verschieden intensiv geschehen, je nach Zentralisierungsgrad<br />

des Konzerns. Von einer blossen, strategischen Zielvorgabe bis hin zur völligen<br />

Beherrschung in allen geschäftlichen Belangen. 111 Entscheidend für das Vorliegen<br />

eines Konzerns ist jedoch, dass das konzernierte Unternehmen seine wirtschaftlichen<br />

Grundentscheidungen nicht selbst treffen kann, sondern sich nach den Weisungen der<br />

Konzernleitung richten muss.<br />

6.1.2 Terminologie<br />

VON BÜREN, Konzern, S. 11 ff.<br />

Bezüglich der Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Konzern verwendet werden,<br />

herrscht eine grosse Vielfalt und ein grosses Durcheinander (Muttergesellschaften,<br />

Tochtergesellschaften, Obergesellschaften, Untergesellschaften, Schwestergesellschaft<br />

usf.). Deshalb sollen hier nur die folgenden Begriffe verwendet werden.<br />

A) Konzern<br />

Als Konzern gilt die Gesamtheit der unter einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung<br />

stehenden, juristisch selbständigen Unternehmen.<br />

B) Herrschendes Unternehmen (Konzernleitung)<br />

Als herrschendes Unternehmen oder Konzernleitung wird im Folgenden jenes Unternehmen<br />

bezeichnet, welches die Steuerung des gesamten Konzerns, d.h. die Durchsetzung<br />

der einheitlichen Leitung, tatsächlich wahrnimmt.<br />

C) Abhängiges Unternehmen<br />

Die dem Willen der Konzernleitung unterworfenen Unternehmen werden abhängige<br />

Unternehmen genannt. Dies sind praktisch nur juristische Personen.<br />

110 Vgl. auch Art. 6 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I BewG.<br />

111 Verschiedene Zentralisierungsgrade können sogar innerhalb ein und desselben Konzerns auftreten:<br />

Bei Nestlé ist der Finanzbereich sehr stark zentralisiert, hier müssen die Konzernunternehmen sich<br />

völlig nach den Vorgaben der Konzernleitung richten, während im operationellen Bereich die Struktur<br />

eher dezentral ist.<br />

126

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!