Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
meist Minderheiten, sodass keine 100% Beteiligung erreicht wird (vgl. aber 3.3.7C) und<br />
4.6).<br />
Der Nachweis der tatsächlichen Beherrschung kann oft schwierig sein, da die Beherrschung<br />
meist „sehr höflich“ (z.B. durch einen Telefonanruf: „Wir würden uns freuen,<br />
wenn Sie ...“) erfolgt. Das kann gerade in Haftungsfragen dazu führen, dass in der Beweiskette<br />
eine erhebliche Lücke klafft. Eine (widerlegbare) Vermutungskaskade wie sie<br />
das deutsche Recht in den §§ 16-18 AktG im Falle einer Mehrheitsbeteiligung für das<br />
Vorliegen eines Konzerns kennt, wäre hier zu begrüssen. 110<br />
B) Die Durchsetzung einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung<br />
Die effektive Durchsetzung kann verschieden intensiv geschehen, je nach Zentralisierungsgrad<br />
des Konzerns. Von einer blossen, strategischen Zielvorgabe bis hin zur völligen<br />
Beherrschung in allen geschäftlichen Belangen. 111 Entscheidend für das Vorliegen<br />
eines Konzerns ist jedoch, dass das konzernierte Unternehmen seine wirtschaftlichen<br />
Grundentscheidungen nicht selbst treffen kann, sondern sich nach den Weisungen der<br />
Konzernleitung richten muss.<br />
6.1.2 Terminologie<br />
VON BÜREN, Konzern, S. 11 ff.<br />
Bezüglich der Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Konzern verwendet werden,<br />
herrscht eine grosse Vielfalt und ein grosses Durcheinander (Muttergesellschaften,<br />
Tochtergesellschaften, Obergesellschaften, Untergesellschaften, Schwestergesellschaft<br />
usf.). Deshalb sollen hier nur die folgenden Begriffe verwendet werden.<br />
A) Konzern<br />
Als Konzern gilt die Gesamtheit der unter einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung<br />
stehenden, juristisch selbständigen Unternehmen.<br />
B) Herrschendes Unternehmen (Konzernleitung)<br />
Als herrschendes Unternehmen oder Konzernleitung wird im Folgenden jenes Unternehmen<br />
bezeichnet, welches die Steuerung des gesamten Konzerns, d.h. die Durchsetzung<br />
der einheitlichen Leitung, tatsächlich wahrnimmt.<br />
C) Abhängiges Unternehmen<br />
Die dem Willen der Konzernleitung unterworfenen Unternehmen werden abhängige<br />
Unternehmen genannt. Dies sind praktisch nur juristische Personen.<br />
110 Vgl. auch Art. 6 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I BewG.<br />
111 Verschiedene Zentralisierungsgrade können sogar innerhalb ein und desselben Konzerns auftreten:<br />
Bei Nestlé ist der Finanzbereich sehr stark zentralisiert, hier müssen die Konzernunternehmen sich<br />
völlig nach den Vorgaben der Konzernleitung richten, während im operationellen Bereich die Struktur<br />
eher dezentral ist.<br />
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