20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

sellschaft bezeichneten Dritten zu seinem wirklichen (inneren) Wert übernommen wird<br />

(Art. 792 OR). Die Auswahl des Dritten (bzw. die Übertragung der Anteile auf diesen)<br />

bedarf wiederum der qualifizierten Zustimmung (Art. 791 <strong>II</strong> OR).<br />

3.1.7 Beendigung der GmbH, Austritt und Ausschluss von<br />

Gesellschaftern<br />

A) Auflösung<br />

Die Auflösungsgründe für die GmbH sind in Art. 820 OR aufgeführt: Die Auflösung<br />

erfolgt im Zeitpunkt, den die Statuten bestimmen (Ziff. 1); durch öffentlich beurkundeten<br />

Gesellschaftsbeschluss, wenn drei Viertel der Gesellschafter zustimmen, die zudem<br />

mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten (Ziff. 2); durch Konkurs (Ziff. 3);<br />

oder durch den Richter aus wichtigen, auch persönlichen Gründen (Ziff. 4). Ein Auflösungsgrund<br />

ist zudem die Auflösungsklage eines Gläubigers nach Art. 775 <strong>II</strong> OR.<br />

Die Liquidation erfolgt nach den Regeln des Aktienrechts (Art. 823 i.V.m. 739 ff. OR).<br />

Vgl. unten 3.3.8.<br />

B) Austritt eines Gesellschafters<br />

Der Austritt aus der Gesellschaft ist möglich, sofern die Statuten dies (allenfalls unter<br />

Bedingungen) vorsehen (Art. 822 I OR). Andernfalls ist der Austritt nur durch richterlichen<br />

Entscheid aus wichtigen Gründen (d.h. Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft)<br />

möglich (Art. 822 <strong>II</strong> OR).<br />

In jedem Fall hat der Austretende ein Anrecht auf eine Abfindung in der Höhe des Verkehrswertes<br />

(d.h. des inneren Wertes) seines Anteils. Hat die Gesellschaft zu wenig<br />

Mittel, um den Anteil auszubezahlen, muss eine Kapitalherabsetzung erfolgen (Art. 822<br />

IV OR).<br />

C) Ausschluss eines Gesellschafters<br />

Der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgt aus wichtigen Gründen durch richterlichen<br />

Entscheid, wenn dies die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des<br />

Stammkapitals vertreten, beschliesst (Art. 822 <strong>II</strong>I OR). Für die Frage der Abfindung gilt<br />

das gleiche wie bei einem Austritt (Art. 822 IV OR).<br />

3.1.8 Die Verweisungen auf das Aktienrecht<br />

VON BÜREN/BÄHLER, Gründe für die gesteigerte Attraktivität der GmbH, Zugleich ein Beitrag zur Frage<br />

der Verweisung auf das Aktienrecht, in: BN 1996, S. 225 ff.<br />

Viele Artikel des GmbH-Rechts verweisen auf das Aktienrecht:<br />

• Vertretungsbefugnis (Art. 814 I i.V.m. 718 ff. OR);<br />

• Revisionsstelle (Art. 819 <strong>II</strong> i.V.m. 727 ff. OR);<br />

• Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 817 I i.V.m. 725 ff. OR);<br />

• Verantwortlichkeit (Art. 827 i.V.m. 752 ff. OR);<br />

• Kapitalherabsetzung (Art. 788 <strong>II</strong> i.V.m. 732 ff. OR);<br />

• Liquidation (Art. 823 i.V.m. 739 ff. OR); u.a.<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!