Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
6.2.2 Entstehungsarten<br />
VON BÜREN, Konzern, S. 39 ff.<br />
A) Endogener Konzernaufbau<br />
Ein Konzern entsteht endogen, d.h. aus sich selbst heraus, wenn eine Gesellschaft selber<br />
neue, zu 100% abhängige Konzerngesellschaften gründet. Diese traditionelle Entstehungsart<br />
herrscht meist in den Anfangsphasen des Konzerns vor.<br />
B) Exogener Konzernaufbau<br />
Als exogen wird das Konzernwachstum bezeichnet, wenn es sich durch den Zukauf bereits<br />
bestehender, bis anhin unabhängiger Unternehmen vollzieht. Ein solches Wachstum<br />
kennzeichnet meist einen schon grösseren, fortgeschritteneren Konzern und ist heute<br />
die wichtigere Art der Konzernierung.<br />
An sich könnte der Zukauf (Akquisition) bestehender Unternehmen durch die Übernahme<br />
ihrer Aktiven und Passiven erfolgen (was keinen Konzern, sondern die Vergrösserung<br />
des Unternehmens zur Folge hätte). Da aber eine solche Übernahme wegen der<br />
erforderlichen Einzelsukzessionen (von Sachen und Forderungen) 115 viel zu aufwendig<br />
ist, werden in der Regel einfach Mehrheitsbeteiligungen erworben und die „gekauften<br />
Unternehmen“ konzerniert.<br />
Des Weiteren kann ein anderes Unternehmen durch Fusion (wobei zumindest die echte<br />
nicht zu einem Konzern führt, weil am Ende eine juristische Einheit entsteht), Jointventures<br />
oder Konzernvertrag unter den Einfluss eines beherrschenden Unternehmens gestellt<br />
werden.<br />
6.2.3 Arten von Konzernen<br />
VON BÜREN, Konzern, S. 28 ff.<br />
A) Vertragskonzerne und faktische Konzerne<br />
Vertragskonzerne sind z.B. in Deutschland häufig; die Unternehmenszusammenfassung<br />
beruht hier auf einem Vertrag, der die Verhältnisse der konzernierten Unternehmen regelt<br />
(Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Stimmbindungsverträge, Betriebsführungsverträge<br />
usf.) Faktische Konzerne liegen vor, wenn die Beherrschung auf<br />
einem faktischen Machtverhältnis beruht (in erster Linie durch Beteiligungen bzw.<br />
Ausübung des Mehrheitsstimmrechts, wirtschaftliche Abhängigkeit, personelle Verknüpfungen<br />
usf.).<br />
B) Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne / Einheitliche und<br />
körperschaftliche Konzerne<br />
Der Unterordnungskonzern (oder einheitlicher Konzern) ist ein Konzern, in welchem<br />
ein beherrschendes Unternehmen abhängige Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher<br />
Leitung zusammenfasst, ohne dass diese Unternehmen dazu ihr Einverständnis<br />
gegeben hätten.<br />
115 Art. 181 OR regelt nur die einheitliche Übernahme von Schulden nicht aber eine Gesamtübernahme<br />
von Forderungen und Sachen.<br />
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