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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

6.2.2 Entstehungsarten<br />

VON BÜREN, Konzern, S. 39 ff.<br />

A) Endogener Konzernaufbau<br />

Ein Konzern entsteht endogen, d.h. aus sich selbst heraus, wenn eine Gesellschaft selber<br />

neue, zu 100% abhängige Konzerngesellschaften gründet. Diese traditionelle Entstehungsart<br />

herrscht meist in den Anfangsphasen des Konzerns vor.<br />

B) Exogener Konzernaufbau<br />

Als exogen wird das Konzernwachstum bezeichnet, wenn es sich durch den Zukauf bereits<br />

bestehender, bis anhin unabhängiger Unternehmen vollzieht. Ein solches Wachstum<br />

kennzeichnet meist einen schon grösseren, fortgeschritteneren Konzern und ist heute<br />

die wichtigere Art der Konzernierung.<br />

An sich könnte der Zukauf (Akquisition) bestehender Unternehmen durch die Übernahme<br />

ihrer Aktiven und Passiven erfolgen (was keinen Konzern, sondern die Vergrösserung<br />

des Unternehmens zur Folge hätte). Da aber eine solche Übernahme wegen der<br />

erforderlichen Einzelsukzessionen (von Sachen und Forderungen) 115 viel zu aufwendig<br />

ist, werden in der Regel einfach Mehrheitsbeteiligungen erworben und die „gekauften<br />

Unternehmen“ konzerniert.<br />

Des Weiteren kann ein anderes Unternehmen durch Fusion (wobei zumindest die echte<br />

nicht zu einem Konzern führt, weil am Ende eine juristische Einheit entsteht), Jointventures<br />

oder Konzernvertrag unter den Einfluss eines beherrschenden Unternehmens gestellt<br />

werden.<br />

6.2.3 Arten von Konzernen<br />

VON BÜREN, Konzern, S. 28 ff.<br />

A) Vertragskonzerne und faktische Konzerne<br />

Vertragskonzerne sind z.B. in Deutschland häufig; die Unternehmenszusammenfassung<br />

beruht hier auf einem Vertrag, der die Verhältnisse der konzernierten Unternehmen regelt<br />

(Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Stimmbindungsverträge, Betriebsführungsverträge<br />

usf.) Faktische Konzerne liegen vor, wenn die Beherrschung auf<br />

einem faktischen Machtverhältnis beruht (in erster Linie durch Beteiligungen bzw.<br />

Ausübung des Mehrheitsstimmrechts, wirtschaftliche Abhängigkeit, personelle Verknüpfungen<br />

usf.).<br />

B) Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne / Einheitliche und<br />

körperschaftliche Konzerne<br />

Der Unterordnungskonzern (oder einheitlicher Konzern) ist ein Konzern, in welchem<br />

ein beherrschendes Unternehmen abhängige Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher<br />

Leitung zusammenfasst, ohne dass diese Unternehmen dazu ihr Einverständnis<br />

gegeben hätten.<br />

115 Art. 181 OR regelt nur die einheitliche Übernahme von Schulden nicht aber eine Gesamtübernahme<br />

von Forderungen und Sachen.<br />

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