Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
③<br />
Kapitalverlust=<br />
Aktivseite Passivseite<br />
Umlaufvermögen Fremdkapital<br />
Anlagevermögen<br />
Nennkapital<br />
(AK+ PK)<br />
Bilanzverlust Gesetzliche Reserven<br />
Freie Reserven<br />
Für die in Frage stehende Betrachtung können zunächst die freien Reserven (und allfällige,<br />
einem besonderen Zweck gewidmete Reserven) mit dem Verlust „verrechnet“<br />
werden, da sich dadurch das Verhältnis des Bilanzverlustes zu den 50% des Nennkapitals<br />
und der gesetzlichen Reserven nicht verändert.<br />
Ebenfalls darf der Verwaltungsrat diejenigen Teile der gesetzlichen Reserven, über die<br />
er im Falle eines Verlustes frei verfügen kann, mit dem Verlust verrechnen (Art. 671 <strong>II</strong>I<br />
OR und hinten 3.3.6J)a) [Bild ④]. Durch diese Verrechnung verändert sich das Verhältnis<br />
des Bilanzverlustes zu den 50% des Nennkapitals und der gesetzlichen Reserven.<br />
Waren die verwendbaren gesetzlichen Reserven so gross, dass der Bilanzverlust nicht<br />
mehr grösser ist als 50% des Nennkapitals und der gesetzlichen Reserven, liegt gar kein<br />
Kapitalverlust nach Art. 725 I OR vor. 63<br />
63 Dieser Vorgang steht unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsrat tatsächlich die Befugnis hat,<br />
über allfällige, frei verwendbare Beträge der gesetzlichen Reserven nach Art. 671 OR zu verfügen.<br />
Steht hingegen diese Befugnis der Generalversammlung zu, ist die vorgestellte Verrechnung als eine<br />
mögliche Sanierungsmassnahme der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung vorzuschlagen<br />
und von dieser zu genehmigen (Art. 725 I OR).<br />
50% 50%<br />
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