20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

③<br />

Kapitalverlust=<br />

Aktivseite Passivseite<br />

Umlaufvermögen Fremdkapital<br />

Anlagevermögen<br />

Nennkapital<br />

(AK+ PK)<br />

Bilanzverlust Gesetzliche Reserven<br />

Freie Reserven<br />

Für die in Frage stehende Betrachtung können zunächst die freien Reserven (und allfällige,<br />

einem besonderen Zweck gewidmete Reserven) mit dem Verlust „verrechnet“<br />

werden, da sich dadurch das Verhältnis des Bilanzverlustes zu den 50% des Nennkapitals<br />

und der gesetzlichen Reserven nicht verändert.<br />

Ebenfalls darf der Verwaltungsrat diejenigen Teile der gesetzlichen Reserven, über die<br />

er im Falle eines Verlustes frei verfügen kann, mit dem Verlust verrechnen (Art. 671 <strong>II</strong>I<br />

OR und hinten 3.3.6J)a) [Bild ④]. Durch diese Verrechnung verändert sich das Verhältnis<br />

des Bilanzverlustes zu den 50% des Nennkapitals und der gesetzlichen Reserven.<br />

Waren die verwendbaren gesetzlichen Reserven so gross, dass der Bilanzverlust nicht<br />

mehr grösser ist als 50% des Nennkapitals und der gesetzlichen Reserven, liegt gar kein<br />

Kapitalverlust nach Art. 725 I OR vor. 63<br />

63 Dieser Vorgang steht unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsrat tatsächlich die Befugnis hat,<br />

über allfällige, frei verwendbare Beträge der gesetzlichen Reserven nach Art. 671 OR zu verfügen.<br />

Steht hingegen diese Befugnis der Generalversammlung zu, ist die vorgestellte Verrechnung als eine<br />

mögliche Sanierungsmassnahme der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung vorzuschlagen<br />

und von dieser zu genehmigen (Art. 725 I OR).<br />

50% 50%<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!