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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

ii) Der Organvertreter<br />

Aktionären, die nicht an der Generalversammlung teilnehmen wollen oder können,<br />

kann die Gesellschaft ein Organ als Vertreter vorschlagen, welches mit ihren Stimmen<br />

im Sinne des Verwaltungsrates stimmt. In diesem Fall hat die Gesellschaft ihnen zugleich<br />

einen (im Sinne von Art. 727c OR) 47 unabhängigen Vertreter vorzuschlagen,<br />

welcher von den Aktionären entsprechend beauftragt werden kann, wenn sie sich nicht<br />

vom Organvertreter vertreten lassen wollen (Art. 689c OR).<br />

Der Organvertreter (bzw. der unabhängige Vertreter) sind reine Stimmrechtsvertreter,<br />

sie stellen keine Anträge und geben keine Voten ab an Stelle des Aktionärs.<br />

iii) Der Depotvertreter<br />

Unter dem alten Aktienrecht waren die Depotstimmen von grosser Bedeutung, weil die<br />

Banken die Depotstimmen in ihrem Interesse abgeben konnten. Dies führte zu einer<br />

auffälligen „Überpräsenz“ von Bankvertretern in den Verwaltungsräten schweizerischer<br />

Gesellschaften.<br />

Das Depotstimmrecht ist heute faktisch bedeutungslos geworden, weil die Depotinhaber<br />

nun verpflichtet sind, die Hinterleger um Weisungen anzufragen (Art. 689d I OR).<br />

Dies bedeutet für die Banken einen derartigen Aufwand, dass sie das Depotstimmrecht<br />

nur noch gegen eine Gebühr wahrnehmen (welche selten ein Aktionär zu zahlen bereit<br />

sein wird).<br />

Zudem sind die Banken – können sie keine Weisungen erlangen – gehalten, im Sinne<br />

des Verwaltungsrates zu stimmen (Art. 689d <strong>II</strong> OR).<br />

iv) Bekanntgabe der Vertretungsverhältnisse<br />

Neben diesen Einschränkungen für die Depotvertreter treten Offenlegungspflichten,<br />

welche alle institutionellen Stimmrechtsvertreter treffen: Diese müssen Anzahl, Art,<br />

Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekanntgeben. Unterbleibt<br />

diese Bekanntgabe, sind die Beschlüsse der Generalversammlung anfechtbar (Art. 689e<br />

I i.V.m. 691 OR).<br />

Die Angaben sind der Generalversammlung mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung,<br />

können – wenn zumindest ein Aktionär die Mitteilung verlangt hat – die Beschlüsse der<br />

Generalversammlung angefochten werden (Art. 689e <strong>II</strong> OR).<br />

e) Beschlussfassung und Wahlen<br />

i) Allgemeine Beschlüsse<br />

Die Generalversammlung fasst ihre allgemeinen Beschlüsse und vollzieht die Wahlen,<br />

soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen<br />

Aktienstimmen (Art. 703 OR). Selbst bei minimaler Präsenz ist die Generalversammlung<br />

beschlussfähig, denn das Gesetz kennt keine Präsenzquoren. Solche können<br />

jedoch in den Statuten vorgesehen werden. Der Einführung eines solchen Quorums ist<br />

allerdings mit Vorsicht zu begegnen, weil ein Präsenzquorum, einmal (mit einfachem<br />

Mehr!) beschlossen, oft nur schwer wieder aus den Statuten zu entfernen ist, da zu seiner<br />

Abschaffung gerade dieses Präsenzquorum erforderlich sein wird. Die Besuchstreue<br />

47 Vgl. dazu 3.3.4C)a)ii).<br />

67

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