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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

c) Prüfung durch den Handelsregisterführer<br />

Handelsrecht I, S. 14 f.<br />

d) Inhalt des Handelsregistereintrags<br />

Vgl. Art. 641 OR.<br />

e) Zweigniederlassungen<br />

Handelsrecht I, S. 17.<br />

D) Statutenänderungen<br />

a) Zuständigkeit<br />

Für die Änderung der Statuten ist die Generalversammlung der Aktionäre zuständig<br />

(Art. 698 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR). Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten<br />

Mehrheit der vertretenen Stimmen (Art. 703 OR).<br />

In besonderen Fällen müssen die Beschlüsse mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen<br />

Stimmen und der absoluten Mehrheit des vertretenen Kapitals gefasst werden (Art.<br />

704 I OR, sog. Doppelhürde).<br />

Höhere Quoren können beschlossen werden, bedürfen aber der Aufnahme in die Statuten<br />

und müssen mit demjenigen Quorum gefassten werden, dass beschlossen werden<br />

soll (Art. 704 <strong>II</strong> OR).<br />

In Ausnahmefällen kann auch der Verwaltungsrat eine Statutenänderung vornehmen, es<br />

handelt sich dabei jedoch um blosse Vollzugsanpassungen, die von der Generalversammlung<br />

bereits früher beschlossen sind: bei der Aufliberierung (Art. 634a I OR) und<br />

der Kapitalerhöhung (Art. 652g OR).<br />

b) Form<br />

Statutenänderungen müssen öffentlich beurkundet werden (Art. 647 I OR).<br />

c) Inkrafttreten<br />

Die Änderung von Statuten tritt auch gegenüber Dritten mit Eintrag ins Handelsregister<br />

(und nicht erst mit Veröffentlichung im SHAB) in Kraft (Art. 647 <strong>II</strong>I OR)!!!<br />

d) Nichtigkeit und Anfechtung<br />

Widerrechtliche oder gegen die Statuten verstossende Beschlüsse der Generalversammlung<br />

können angefochten werden (Art. 706 OR). Sie werden aber gültig, wenn innerhalb<br />

zweier Monate nach der Generalversammlung keine Anfechtung erfolgt (Art. 706a<br />

I OR). Nichtig – d.h. auch ohne Anfechtung ungültig – sind die in Art. 706b OR aufgeführten<br />

Beschlüsse. Vgl. unten 3.3.7A) und B).<br />

Fall 7: Gründung der AG<br />

Die Gemeinde Muri und die auf Abfalltechnologie spezialisierte Firma Ökonova<br />

GmbH beschliessen, zusammen mit dem Bauunternehmer Ramsauer und einer<br />

privaten Investorengruppe eine private Aktiengesellschaft zur Verwertung der in<br />

der Gemeinde anfallenden Grünabfälle zu gründen.<br />

Das Aktienkapital wird vorerst auf Fr. 100'000.- festgesetzt, wobei nur 20% liberiert<br />

werden sollen. Es wird beschlossen, dass die von der Gemeinde Muri zu<br />

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