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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

• die Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien;<br />

• die Abschaffung der Stimmrechtsaktien;<br />

• die Schaffung von Vorzugsaktien;<br />

• die Kapitalherabsetzung;<br />

• und die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation.<br />

f) Leitung der Generalversammlung und Protokoll<br />

i) Die Leitung der Generalversammlung<br />

Es ist nicht speziell geregelt, wem die Leitung der Generalversammlung obliegt, aber<br />

aufgrund der Art. 716a I Ziff. 6 und 702 OR kann geschlossen werden, dass dies der<br />

Verwaltungsrat ist.<br />

Der Verwaltungsrat hat die Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der vertretenen Aktien<br />

festzustellen (Art. 702 I i.V.m. 702 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR): Zu Beginn der Generalversammlung<br />

kann dies relativ leicht durch Kontrolle der Zutrittskarten geschehen; zu grösseren<br />

Problemen können jedoch Stimmen führen, die während der Dauer der Versammlung<br />

(zeitweilig) weggehen (z.B. zur Toilette). 49 Bei grossen Gesellschaften werden zu diesem<br />

Zweck elektronische Zählsysteme eingesetzt.<br />

ii) Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats gegenüber den Aktionären<br />

Der Verwaltungsrat ist an der Generalversammlung gegenüber den Aktionären zur<br />

Auskunft verpflichtet (Art. 697 OR). Wird die Auskunft verweigert, kann der Richter<br />

sie anordnen.<br />

iii) Das Protokoll der Generalversammlung (Art. 702 <strong>II</strong> OR)<br />

Das Protokoll der Generalversammlung ist im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll. Es<br />

dient zusätzlich der Beweissicherung, beispielsweise betreffend das Abstimmungsverhalten<br />

einzelner Aktionäre (für die Klagen gemäss Art. 706 ff. und 754 sowie für Art.<br />

704 <strong>II</strong>I OR), soweit sie diesbezüglich eine Erklärung zu Protokoll geben.<br />

g) Mangelhafte Generalversammlungsbeschlüsse<br />

i) Anfechtungsklage (Art. 706 f. OR)<br />

Dazu unten 3.3.7A).<br />

ii) Nichtigkeit (Art. 706b OR)<br />

Dazu unten 3.3.7B).<br />

Fall 9: Generalversammlung<br />

An einem schönen Morgen im Mai schritt Herr Robert Monza aus Bellinzona feierlich<br />

auf das Gebäude der Mustermesse zu, wo in gut einer Stunde die Generalversammlung<br />

des Bankvereins stattfinden sollte. Es sollte seine letzte GV beim<br />

Bankverein sein, denn er hatte alle seine Bankverein-Aktien vor drei Tagen durch<br />

49 In Deutschland wurden die Toiletten zum Teil der Generalversammlung erklärt, die dort sich befind-<br />

lichen Stimmen gelten als anwesend.<br />

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