Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
• die Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien;<br />
• die Abschaffung der Stimmrechtsaktien;<br />
• die Schaffung von Vorzugsaktien;<br />
• die Kapitalherabsetzung;<br />
• und die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation.<br />
f) Leitung der Generalversammlung und Protokoll<br />
i) Die Leitung der Generalversammlung<br />
Es ist nicht speziell geregelt, wem die Leitung der Generalversammlung obliegt, aber<br />
aufgrund der Art. 716a I Ziff. 6 und 702 OR kann geschlossen werden, dass dies der<br />
Verwaltungsrat ist.<br />
Der Verwaltungsrat hat die Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der vertretenen Aktien<br />
festzustellen (Art. 702 I i.V.m. 702 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR): Zu Beginn der Generalversammlung<br />
kann dies relativ leicht durch Kontrolle der Zutrittskarten geschehen; zu grösseren<br />
Problemen können jedoch Stimmen führen, die während der Dauer der Versammlung<br />
(zeitweilig) weggehen (z.B. zur Toilette). 49 Bei grossen Gesellschaften werden zu diesem<br />
Zweck elektronische Zählsysteme eingesetzt.<br />
ii) Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats gegenüber den Aktionären<br />
Der Verwaltungsrat ist an der Generalversammlung gegenüber den Aktionären zur<br />
Auskunft verpflichtet (Art. 697 OR). Wird die Auskunft verweigert, kann der Richter<br />
sie anordnen.<br />
iii) Das Protokoll der Generalversammlung (Art. 702 <strong>II</strong> OR)<br />
Das Protokoll der Generalversammlung ist im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll. Es<br />
dient zusätzlich der Beweissicherung, beispielsweise betreffend das Abstimmungsverhalten<br />
einzelner Aktionäre (für die Klagen gemäss Art. 706 ff. und 754 sowie für Art.<br />
704 <strong>II</strong>I OR), soweit sie diesbezüglich eine Erklärung zu Protokoll geben.<br />
g) Mangelhafte Generalversammlungsbeschlüsse<br />
i) Anfechtungsklage (Art. 706 f. OR)<br />
Dazu unten 3.3.7A).<br />
ii) Nichtigkeit (Art. 706b OR)<br />
Dazu unten 3.3.7B).<br />
Fall 9: Generalversammlung<br />
An einem schönen Morgen im Mai schritt Herr Robert Monza aus Bellinzona feierlich<br />
auf das Gebäude der Mustermesse zu, wo in gut einer Stunde die Generalversammlung<br />
des Bankvereins stattfinden sollte. Es sollte seine letzte GV beim<br />
Bankverein sein, denn er hatte alle seine Bankverein-Aktien vor drei Tagen durch<br />
49 In Deutschland wurden die Toiletten zum Teil der Generalversammlung erklärt, die dort sich befind-<br />
lichen Stimmen gelten als anwesend.<br />
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