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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Bei der Fusion von Vereinen steht es Mitgliedern, welche der Fusion nicht zugestimmt<br />

haben, frei, aus dem Verein innerhalb von zwei Monaten auszutreten (Art. 19 FusG).<br />

E) Verfahrensmässiger Ablauf der Fusion<br />

• Abschluss eines schriftlichen Fusionsvertrages mit gewissem Mindestinhalt (Art. 13<br />

FusG) durch die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der betroffenen Gesellschaften<br />

(Art. 12 I FusG);<br />

• die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane haben einen Fusionsbericht zu verfassen,<br />

worin der Zweck und die Folgen der Fusion, der Fusionsvertrag, das Umtauschverhältnis<br />

der Anteile oder die Höhe der Abfindung und – bei der Fusion von<br />

Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen – die Pflichten, die den Mitgliedern<br />

durch die neue Rechtsform auferlegt werden können, rechtlich und wirtschaftlich zu<br />

erläutern und zu begründen sind (Art. 14 FusG).<br />

• Fusionsvertrag und -bericht sind von besonders befähigten Revisoren zu prüfen<br />

(Art. 15 FusG);<br />

• der Fusionsvertrag, der Fusionsbericht, der Prüfungsbericht und die Jahresrechnungen<br />

und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sind 30 Tage vor der Beschlussfassung<br />

am Sitz der Gesellschaft den Mitgliedern zur Einsicht bereitzuhalten<br />

(Art. 16 FusG);<br />

• die Mitglieder der beteiligten Gesellschaften beschliessen die Fusion mit der jeweils<br />

geforderten, qualifizierten Mehrheit (Art. 18 FusG), bei Zweckänderung sind zudem<br />

die dafür geltenden Mehrheiten zu beachten (Art. 18 VI FusG);<br />

• öffentliche Beurkundung des Beschlusses, ausser bei der Fusion von Vereinen<br />

(Art. 20 FusG);<br />

• Eintrag ins Handelsregister (Art. 21 FusG).<br />

Der Handelsregisterführer überprüft die gesetzliche Zulässigkeit der angemeldeten Fusion<br />

(aber auch einer Umwandlung oder Spaltung), das Vorliegen aller Belege, die<br />

Vollständigkeit derselben, die korrekte Beschlussfassung, die Einhaltung zwingender<br />

Vorschriften und das Vorliegen allfällig nötiger Bewilligungen beispielsweise der<br />

Wettbewerbskommission. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichte hingegen ist vom<br />

Handelsregisterführer nicht zu prüfen.<br />

F) Gläubigerschutz<br />

Die Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften können innerhalb von drei<br />

Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses von der übernehmenden<br />

Gesellschaft die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 25 FusG).<br />

Bestand bei übertragenden Gesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter,<br />

bleibt diese Haftung während weiterer drei Jahre nach dem Fusionsbeschluss bestehen<br />

(Art. 26 FusG).<br />

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