Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Bei der Fusion von Vereinen steht es Mitgliedern, welche der Fusion nicht zugestimmt<br />
haben, frei, aus dem Verein innerhalb von zwei Monaten auszutreten (Art. 19 FusG).<br />
E) Verfahrensmässiger Ablauf der Fusion<br />
• Abschluss eines schriftlichen Fusionsvertrages mit gewissem Mindestinhalt (Art. 13<br />
FusG) durch die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der betroffenen Gesellschaften<br />
(Art. 12 I FusG);<br />
• die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane haben einen Fusionsbericht zu verfassen,<br />
worin der Zweck und die Folgen der Fusion, der Fusionsvertrag, das Umtauschverhältnis<br />
der Anteile oder die Höhe der Abfindung und – bei der Fusion von<br />
Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen – die Pflichten, die den Mitgliedern<br />
durch die neue Rechtsform auferlegt werden können, rechtlich und wirtschaftlich zu<br />
erläutern und zu begründen sind (Art. 14 FusG).<br />
• Fusionsvertrag und -bericht sind von besonders befähigten Revisoren zu prüfen<br />
(Art. 15 FusG);<br />
• der Fusionsvertrag, der Fusionsbericht, der Prüfungsbericht und die Jahresrechnungen<br />
und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sind 30 Tage vor der Beschlussfassung<br />
am Sitz der Gesellschaft den Mitgliedern zur Einsicht bereitzuhalten<br />
(Art. 16 FusG);<br />
• die Mitglieder der beteiligten Gesellschaften beschliessen die Fusion mit der jeweils<br />
geforderten, qualifizierten Mehrheit (Art. 18 FusG), bei Zweckänderung sind zudem<br />
die dafür geltenden Mehrheiten zu beachten (Art. 18 VI FusG);<br />
• öffentliche Beurkundung des Beschlusses, ausser bei der Fusion von Vereinen<br />
(Art. 20 FusG);<br />
• Eintrag ins Handelsregister (Art. 21 FusG).<br />
Der Handelsregisterführer überprüft die gesetzliche Zulässigkeit der angemeldeten Fusion<br />
(aber auch einer Umwandlung oder Spaltung), das Vorliegen aller Belege, die<br />
Vollständigkeit derselben, die korrekte Beschlussfassung, die Einhaltung zwingender<br />
Vorschriften und das Vorliegen allfällig nötiger Bewilligungen beispielsweise der<br />
Wettbewerbskommission. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichte hingegen ist vom<br />
Handelsregisterführer nicht zu prüfen.<br />
F) Gläubigerschutz<br />
Die Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften können innerhalb von drei<br />
Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses von der übernehmenden<br />
Gesellschaft die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 25 FusG).<br />
Bestand bei übertragenden Gesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter,<br />
bleibt diese Haftung während weiterer drei Jahre nach dem Fusionsbeschluss bestehen<br />
(Art. 26 FusG).<br />
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