Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
I) Übersicht über die Reserven<br />
statutarische Reserven<br />
(Art. 672 f. OR)<br />
allgemeine<br />
gesetzliche Reserven<br />
(Art. 671 OR)<br />
J) Die offenen Reserven<br />
Reserven<br />
offene Reserven stille Reserven<br />
(Art. 669 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I, IV OR)<br />
gesetzliche Reserven<br />
(Art. 671 ff. OR)<br />
Reserven für eigene<br />
Aktien<br />
(Art. 671a OR)<br />
durch GV<br />
beschlossene Reserven<br />
(Art. 674 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR)<br />
Aufwertungsreserven<br />
(Art. 671b OR)<br />
beschlossene Reserven<br />
Die Bildung von Reserven hat einen bremsenden Einfluss auf die Ausschüttung der Dividenden<br />
(vgl. oben 3.3.5B)b)i): Diese dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die Reserven<br />
korrekt geäufnet sind.<br />
Von Bedeutung ist hierbei die sog. Sperrziffer (Summe aus Nennkapital, nicht frei verfügbarem<br />
Teil der allgemeinen gesetzlichen Reserven, Aufwertungsreserven und Reserven<br />
für eigene Aktien): Die Sperrziffer sorgt dafür, dass dieser Betrag nicht durch<br />
Entnahmen (Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen) wieder der Gesellschaft entzogen<br />
wird. Gewinnausschüttungen dürfen – wenn die Sperrziffer nicht mehr gedeckt<br />
ist – erst wieder aufgenommen werden, wenn der Aktivenüberschuss durch erwirtschaftete<br />
Mittel die Sperrziffer in der Bilanz überschreitet, d.h. je grösser insbesondere die<br />
Reserven sind, desto schwieriger wird die Ausschüttung von Dividenden.<br />
a) Gesetzliche Reserven<br />
i) Allgemeine Reserve<br />
Der allgemeinen gesetzlichen Reserve sind grundsätzlich jeweils fünf Prozent des Jahresgewinns<br />
zuzuweisen, bis diese Reserve 20% des einbezahlten Nennkapitals erreicht<br />
hat (Art. 671 I OR).<br />
Zusätzlich, auch wenn diese Limite erreicht ist, sind dieser Reserve zuzuweisen (Art.<br />
671 <strong>II</strong> OR):<br />
• das Agio (d.h. die Differenz zwischen Nennwert und Ausgabepreis von Aktien, abzüglich<br />
der Ausgabekosten);<br />
• etwaige Kaduzierungsgewinne (d.h. getätigte Einzahlungen auf verfallenen Aktien);<br />
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