Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
a) Arten von Verantwortlichkeitsklagen<br />
i) Die Haftung für den Emissionsprospekt (Art. 752 OR)<br />
NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 501 ff.<br />
Jedermann (d.h. die Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäftsführer, aber auch Banken,<br />
die bei der Emission von Titeln beteiligt sind) haftet für den Schaden, den er, vorsätzlich<br />
oder fahrlässig, durch unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen<br />
nicht entsprechenden Angaben in einem Emissionsprospekt oder einer ähnlichen<br />
Mitteilung den Erwerbern (Aktivlegitimation) der Titel verursacht.<br />
Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf die Emission von Aktien und Partizipationsscheinen,<br />
sondern auf alle ausgegebenen Titel (Obligationen, Wandelanleihen, Optionen<br />
usf.).<br />
ii) Die Gründungshaftung (Art. 753 OR)<br />
Gründer, Verwaltungsratsmitglieder und alle andern an der Gründung beteiligten Personen<br />
(die Depotbank, der verurkundende Notar, der Protokollführer usf.) werden der<br />
Gesellschaft, den Aktionären und auch den Gläubigern für vorsätzlich oder fahrlässig<br />
verursachten Schaden verantwortlich, der entsteht durch:<br />
• unrichtige, irreführende Angaben sowie bei Verschweigen oder Verschleiern von<br />
Tatsachen im Zusammenhang mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Gründungsbericht<br />
oder einem Kapitalerhöhungsbericht usf.;<br />
• die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung<br />
oder Urkunde, die unrichtige Angaben enthält;<br />
• einen Beitrag dazu, dass Zeichnungen von zahlungsunfähige Personen angenommen<br />
werden.<br />
iii) Die Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR)<br />
Die Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation ist die Verantwortlichkeitsklage<br />
des Aktienrechts – jenen Klage, die gemeint ist, wenn allgemein von der<br />
Verantwortlichkeitsklage die Rede ist.<br />
Passiv legitimiert, d.h. gemäss Art. 754 I OR der Gesellschaft gegenüber für den Schaden<br />
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden<br />
Pflichten verursachen, sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder<br />
Liquidation befassten Personen. Als mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Liquidation<br />
befasst im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Lehre und Rechtsprechung<br />
nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern<br />
auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die<br />
eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft<br />
massgebend mitbestimmen (faktische Organe). 82 Es genügt somit, wenn die in Anspruch<br />
genommenen Personen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Schaden<br />
zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft massge-<br />
82 BGE 117 <strong>II</strong> 570 ff., 571 E. 3. Faktische Organe einer juristischen Person sind demnach alle diejenigen<br />
Personen, die auf die Willensbildung der juristischen Person kraft ihrer Stellung entscheidenden Einfluss<br />
ausüben (Art. 717, 722 und 754 I OR; BUCHER AT, S. 627 f.). Vgl. auch Handelsrecht I, S. 24 f.<br />
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