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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

a) Arten von Verantwortlichkeitsklagen<br />

i) Die Haftung für den Emissionsprospekt (Art. 752 OR)<br />

NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 501 ff.<br />

Jedermann (d.h. die Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäftsführer, aber auch Banken,<br />

die bei der Emission von Titeln beteiligt sind) haftet für den Schaden, den er, vorsätzlich<br />

oder fahrlässig, durch unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen<br />

nicht entsprechenden Angaben in einem Emissionsprospekt oder einer ähnlichen<br />

Mitteilung den Erwerbern (Aktivlegitimation) der Titel verursacht.<br />

Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf die Emission von Aktien und Partizipationsscheinen,<br />

sondern auf alle ausgegebenen Titel (Obligationen, Wandelanleihen, Optionen<br />

usf.).<br />

ii) Die Gründungshaftung (Art. 753 OR)<br />

Gründer, Verwaltungsratsmitglieder und alle andern an der Gründung beteiligten Personen<br />

(die Depotbank, der verurkundende Notar, der Protokollführer usf.) werden der<br />

Gesellschaft, den Aktionären und auch den Gläubigern für vorsätzlich oder fahrlässig<br />

verursachten Schaden verantwortlich, der entsteht durch:<br />

• unrichtige, irreführende Angaben sowie bei Verschweigen oder Verschleiern von<br />

Tatsachen im Zusammenhang mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Gründungsbericht<br />

oder einem Kapitalerhöhungsbericht usf.;<br />

• die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung<br />

oder Urkunde, die unrichtige Angaben enthält;<br />

• einen Beitrag dazu, dass Zeichnungen von zahlungsunfähige Personen angenommen<br />

werden.<br />

iii) Die Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR)<br />

Die Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation ist die Verantwortlichkeitsklage<br />

des Aktienrechts – jenen Klage, die gemeint ist, wenn allgemein von der<br />

Verantwortlichkeitsklage die Rede ist.<br />

Passiv legitimiert, d.h. gemäss Art. 754 I OR der Gesellschaft gegenüber für den Schaden<br />

verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden<br />

Pflichten verursachen, sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder<br />

Liquidation befassten Personen. Als mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Liquidation<br />

befasst im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Lehre und Rechtsprechung<br />

nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern<br />

auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die<br />

eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft<br />

massgebend mitbestimmen (faktische Organe). 82 Es genügt somit, wenn die in Anspruch<br />

genommenen Personen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Schaden<br />

zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft massge-<br />

82 BGE 117 <strong>II</strong> 570 ff., 571 E. 3. Faktische Organe einer juristischen Person sind demnach alle diejenigen<br />

Personen, die auf die Willensbildung der juristischen Person kraft ihrer Stellung entscheidenden Einfluss<br />

ausüben (Art. 717, 722 und 754 I OR; BUCHER AT, S. 627 f.). Vgl. auch Handelsrecht I, S. 24 f.<br />

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