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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

im Rahmen eines öffentlichen Angebotes bei Unternehmensübernahmen, wenn mehr<br />

als 98% der Stimmen erlangt wurden, die verbleibenden Aktien für kraftlos erklärt werden<br />

(vgl. unten 4.6). 69<br />

B) Die Rechte des Aktionärs<br />

NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 477 ff.<br />

a) Die Mitwirkungsrechte<br />

i) Das Recht auf Mitgliedschaft<br />

Das Recht auf Mitgliedschaft ist ein dem Aktionär grundsätzlich nicht entziehbares<br />

Recht (zu Ausnahmen vgl. oben A). Der Aktionär hat aber umgekehrt genausowenig<br />

ein Anrecht auf ewige Mitgliedschaft, er hat kein absolut geschütztes Recht darauf, dass<br />

die Gesellschaft deren Aktionär er ist bestehen bleibt (die Generalversammlung kann<br />

durch Mehrheitsbeschluss die Gesellschaft auflösen [Art. 736 Ziff. 2 OR]).<br />

Und der Aktionär hat kein Recht darauf, in einer bestimmten Aktienkategorie zu verbleiben.<br />

Die Generalversammlung bzw. die Gesellschaft kann privilegierte Aktienkategorien<br />

einführen oder privilegierten Aktien ihre Vorrechte entziehen.<br />

Zuletzt besteht kein Recht auf freie Übertragbarkeit (vgl. oben 3.3.3G) oder Verbriefung<br />

der Aktien in einem Wertpapier (nur eine Beweisurkunde über die Mitgliedschaft<br />

darf der Aktionär verlangen [Art. 688 OR]).<br />

ii) Das Stimmrecht<br />

Das Stimmrecht ist das zentrale Recht im Bereich der Mitwirkungsrechte (Art. 692 ff.<br />

OR). Mit der Mehrheit der Aktien(stimmen) kann der Aktionär die Gesellschaft beherrschen.<br />

Aber auch das Stimmrecht kann beschränkt (Art. 692 <strong>II</strong> OR), oder es können<br />

Stimmrechtsaktien eingeführt werden (Art. 693 OR).<br />

In zwei Fällen ist das Stimmrecht gar ausgeschlossen: Bei Beschlüssen über die Entlastung<br />

des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung<br />

teilgenommen haben, kein Stimmrecht (Art. 695 I OR). Und für die von der<br />

Gesellschaft selbst gehaltenen Aktien kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden (Art.<br />

659a f. OR).<br />

Eine Ausstandspflicht, wie sie Mitglieder des Verwaltungsrates im Falle von Interessenkonflikten<br />

aufgrund ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht treffen kann, gibt es hingegen<br />

für Aktionäre nicht; dies wäre eine zusätzliche Pflicht, die Aktionären nicht auferlegt<br />

werden kann (Art. 680 I OR).<br />

iii) Das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung<br />

Wichtig ist das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, weil es für die Ausübung<br />

des Stimmrechts notwendig ist. Wird dem Aktionär dieses Recht verweigert,<br />

kann er die Beschlüsse der Generalversammlung anfechten (Art. 706 I OR). Allerdings<br />

69 Eine ähnliche Regelung ist im Übrigen auch im geplanten Fusionsgesetz vorgesehen: Besitzt die<br />

übernehmende Kapitalgesellschaft mindestens 98% Prozent der Stimmrechte der übertragenden Kapitalgesellschaft,<br />

so kann sie innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses<br />

verlangen, dass ihr die verbleibenden Anteile gegen Entschädigung des wirklichen Wertes<br />

übertragen werden (Art. 23 <strong>II</strong>I FusG). Zum Fusionsgesetz vgl. unten 5.<br />

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