Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
• die Statuten der GmbH können Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern vorsehen<br />
(Art. 822 OR);<br />
• die GmbH kennt Beschränkungen bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
(Art. 791 OR);<br />
• die Gesellschafter der GmbH haften solidarisch (Art. 802 I OR).<br />
b) Personenbezogene und kapitalbezogene Gesellschaften<br />
Personenbezug:<br />
• Im Vordergrund stehen die (insbes. finanziellen) Eigenschaften der konkreten Person<br />
des Gesellschafters;<br />
• die Gesellschafter haften persönlich mit ihrem ganzen Vermögen;<br />
• die Gesellschafter haben untereinander enge Beziehungen („sie führen ihr Geschäft“);<br />
• die Mitwirkung richtet sich nach dem persönlichen Engagement der Gesellschafter;<br />
• die Privatautonomie steht im Vordergrund;<br />
• der Ein- und Austritt in eine Gesellschaft ist schwer (oder gar nicht) möglich.<br />
Kapitalbezug:<br />
• Die Mitglieder kennen sich nicht (S.A.: Societé anonym);<br />
• die Mitbestimmung richtet sich nach der Kapitalbeteiligung;<br />
• Drittorganschaft;<br />
• der Eintritt bzw. Austritt ist jederzeit leicht möglich (es spielt der juristischen Person<br />
keine Rolle, wer Gesellschafter ist).<br />
Rechtsgemeinschaften sind immer personenbezogen. Umgekehrt lässt sich jedoch nicht<br />
sagen, dass Körperschaften immer kapitalbezogen seien.<br />
• Genossenschaft: entschieden wird personenbezogen nach Köpfen;<br />
• GmbH: Selbstorganschaft der Gründungsmitglieder.<br />
Die Aktiengesellschaft ist die einzige streng kapitalbezogene Gesellschaft im schweizerischen<br />
Recht. Die Pflicht des Aktionärs ist allein die Liberierung seiner Aktien (d.h.<br />
Einzahlung des Aktienkapitals), andere Pflichten können den Aktionären durch die Statuten<br />
oder die Generalversammlung nicht auferlegte werden (Art. 680 I OR).<br />
c) Gesellschaften mit wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Zweck<br />
Der wirtschaftliche Zweck charakterisiert sich durch die gewinnorientierte Tätigkeit<br />
und durch die Ausschüttung (nicht nur in Geld) dieses Gewinns an die „Eigentümer“<br />
der Gesellschaft. Nicht zu verwechseln mit dem wirtschaftlichen Zweck ist der Einsatz<br />
wirtschaftlicher Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks.<br />
Das ZGB verweist in Art. 59 <strong>II</strong> alle Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck<br />
auf die Bestimmungen über die Gesellschaften und die Genossenschaften (Art. 552 ff.<br />
OR).<br />
Für alle andern, insbesondere ideelle Zwecke sieht das ZGB die Form des Vereins vor<br />
(Art. 60 I ZGB): Der Zweck des Vereins darf kein wirtschaftlicher sein; aber auch ein<br />
Verein darf wirtschaftliche Mittel zur Erreichung seiner ideellen Ziele einsetzten. Das<br />
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