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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

sche Nebenpflichten für Aktionäre) oder die Bestimmungen über den Kapitalschutz<br />

verletzten (z.B. Einlagenrückgewähr ohne Kapitalherabsetzung; Zinsen auf dem<br />

Aktienkapital; Austrittsrecht mit Entschädigung; Beschluss einer Dividende unter<br />

Verletzung der Sperrziffer; Auflösung der Reserven): Art. 706b Ziff. 3 OR;<br />

• oder auch formelle Mängel, welche die ganze Generalversammlung nichtig sein lassen<br />

(z.B. Durchführung einer Universalversammlung, wenn nicht alle Aktionäre<br />

anwesend sind; Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte; ein Beschluss der als<br />

gefasst protokolliert worden ist, über den aber nicht abgestimmt wurde).<br />

Aufgrund seiner ultima ratio-Funktion ist die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung<br />

– trotz des „insbesondere“ in Art. 706b OR – auf die im Gesetz genannten<br />

Fälle zu beschränken.<br />

C) Die Auflösungsklage (Art. 736 Ziff. 4 OR)<br />

Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals (nicht der Stimmen!)<br />

vertreten, können aus wichtigen Gründen – d.h. wenn die Fortführung nicht mehr<br />

zumutbar ist – die Auflösung der Gesellschaft verlangen.<br />

Allerdings kann der Richter eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare<br />

Lösung anordnen: Damit stellt die Auflösungsklage ein Notventil dar gegen den<br />

Machtmissbrauch von Mehrheiten gegenüber Minderheiten insbesondere in Konzernen,<br />

wenn z.B. den Aktionären keine Dividende mehr ausgeschüttet wird. Meist will in solchen<br />

Fällen die Auflösung gar niemand, die Minderheit will vielmehr draussen sein<br />

(was ihr oft durch den Verkauf der Aktien nicht mehr gelingt, weil sie keinen Käufer<br />

findet und die Gesellschaft [bzw. der Konzern] ebenfalls kein Interesse daran zeigt –<br />

die Mehrheit und Kontrolle über die Gesellschaft ist auch so möglich). Der Richter<br />

kann anordnen, dass der Konzern die Aktien der Minderheit kauft 81 , oder dass die Aktien<br />

durch eine Kapitalherabsetzung (gegen Entschädigung) vernichtet werden.<br />

D) Die Verantwortlichkeitsklage<br />

FORSTMOSER PETER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung,<br />

Kontrolle und Liquidation einer AG betrauten Personen, 2., neubearb. und stark erw.<br />

Aufl., Zürich 1987.<br />

Bezüglich der Verantwortlichkeitsklage gibt es drei verschiedenen Unterscheidungskategorien:<br />

• Die Art der Haftung;<br />

• die haftenden Personen: die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Geschäftsführer,<br />

die mit der Revision befassten Personen und die Liquidatoren;<br />

• die Aktivlegitimation: die Gesellschaft, die Aktionäre (ihnen gleichgestellt sind die<br />

Partizipanten) und (wenn auch nicht in jedem Fall) die Gläubiger.<br />

81 Ähnlich aber gerade umgekehrt, die Möglichkeit eines Anbieters bei einem öffentlichen Kaufangebot<br />

die restlichen Aktien für kraftlos erklären zu lassen, sofern er über 98% Prozent der Stimmrechte der<br />

Zielgesellschaft besitzt (Art. 33 BEHG). Zur Regelung in Fusionsgesetz vgl. Fn. 69.<br />

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