Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
sche Nebenpflichten für Aktionäre) oder die Bestimmungen über den Kapitalschutz<br />
verletzten (z.B. Einlagenrückgewähr ohne Kapitalherabsetzung; Zinsen auf dem<br />
Aktienkapital; Austrittsrecht mit Entschädigung; Beschluss einer Dividende unter<br />
Verletzung der Sperrziffer; Auflösung der Reserven): Art. 706b Ziff. 3 OR;<br />
• oder auch formelle Mängel, welche die ganze Generalversammlung nichtig sein lassen<br />
(z.B. Durchführung einer Universalversammlung, wenn nicht alle Aktionäre<br />
anwesend sind; Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte; ein Beschluss der als<br />
gefasst protokolliert worden ist, über den aber nicht abgestimmt wurde).<br />
Aufgrund seiner ultima ratio-Funktion ist die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung<br />
– trotz des „insbesondere“ in Art. 706b OR – auf die im Gesetz genannten<br />
Fälle zu beschränken.<br />
C) Die Auflösungsklage (Art. 736 Ziff. 4 OR)<br />
Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals (nicht der Stimmen!)<br />
vertreten, können aus wichtigen Gründen – d.h. wenn die Fortführung nicht mehr<br />
zumutbar ist – die Auflösung der Gesellschaft verlangen.<br />
Allerdings kann der Richter eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare<br />
Lösung anordnen: Damit stellt die Auflösungsklage ein Notventil dar gegen den<br />
Machtmissbrauch von Mehrheiten gegenüber Minderheiten insbesondere in Konzernen,<br />
wenn z.B. den Aktionären keine Dividende mehr ausgeschüttet wird. Meist will in solchen<br />
Fällen die Auflösung gar niemand, die Minderheit will vielmehr draussen sein<br />
(was ihr oft durch den Verkauf der Aktien nicht mehr gelingt, weil sie keinen Käufer<br />
findet und die Gesellschaft [bzw. der Konzern] ebenfalls kein Interesse daran zeigt –<br />
die Mehrheit und Kontrolle über die Gesellschaft ist auch so möglich). Der Richter<br />
kann anordnen, dass der Konzern die Aktien der Minderheit kauft 81 , oder dass die Aktien<br />
durch eine Kapitalherabsetzung (gegen Entschädigung) vernichtet werden.<br />
D) Die Verantwortlichkeitsklage<br />
FORSTMOSER PETER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung,<br />
Kontrolle und Liquidation einer AG betrauten Personen, 2., neubearb. und stark erw.<br />
Aufl., Zürich 1987.<br />
Bezüglich der Verantwortlichkeitsklage gibt es drei verschiedenen Unterscheidungskategorien:<br />
• Die Art der Haftung;<br />
• die haftenden Personen: die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Geschäftsführer,<br />
die mit der Revision befassten Personen und die Liquidatoren;<br />
• die Aktivlegitimation: die Gesellschaft, die Aktionäre (ihnen gleichgestellt sind die<br />
Partizipanten) und (wenn auch nicht in jedem Fall) die Gläubiger.<br />
81 Ähnlich aber gerade umgekehrt, die Möglichkeit eines Anbieters bei einem öffentlichen Kaufangebot<br />
die restlichen Aktien für kraftlos erklären zu lassen, sofern er über 98% Prozent der Stimmrechte der<br />
Zielgesellschaft besitzt (Art. 33 BEHG). Zur Regelung in Fusionsgesetz vgl. Fn. 69.<br />
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