Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Buchführung verpflichtet. Es stünden genügend andere passende Gesellschaftsformen<br />
zur Verfügung.<br />
D) Der gemeinsame Einsatz von Mitteln<br />
Jeder Gesellschafter hat (irgend-) einen Beitrag zu leisten (Art. 531 I OR). Grundsätzlich<br />
hat jeder einen gleichen Beitrag zu leisten, und zwar in der Art und im Umfang,<br />
wie es der Zweck der Gesellschaft erfordert (Art. 531 <strong>II</strong> OR).<br />
E) Keine andere Gesellschaftsform<br />
Die einfache Gesellschaft – sofern sie eine sein will – darf kein Element einer der andern<br />
Gesellschaftsformen aufweisen (Subsidiärform der Gesellschaft).<br />
2.1.2 Das Innenverhältnis<br />
A) Beiträge<br />
Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten (Art. 531 I OR). Beitrag kann alles<br />
sein, was irgendwie den Zweck der Gesellschaft fördert. Nach dem Gesetz haben alle<br />
Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten, und zwar in der Art und dem Umfang, wie es<br />
der vereinbarte Zweck erfordert (Art. 531 <strong>II</strong> OR).<br />
In der Praxis werden Art und Umfang der Beiträge zumeist im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />
B) Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
Nach Gesetz ist Gewinn und Verlust nach Köpfen zu verteilen, nicht nach dem Umfang<br />
der Beiträge (Art. 533 I OR). Wird nur die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt, gilt der gewählte Verteilungsschlüssel auch für den Verlust<br />
bzw. Gewinn (Art. 533 <strong>II</strong> OR).<br />
Verboten ist die Abrede, ein Gesellschafter solle zwar am Gewinn beteiligt sein, nicht<br />
aber am Verlust (sog. societas leonina; Art. 532 OR). Eine Ausnahme kann gemacht<br />
werden, wenn ein Gesellschafter als Beitrag Arbeit leistet: in diesem Fall ist der Ausschluss<br />
einer Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag möglich (Art. 533 <strong>II</strong>I OR).<br />
C) Gesellschaftsbeschlüsse<br />
Gesellschaftsbeschlüsse werden nach Gesetz einstimmig gefasst (Art. 543 I OR). Im<br />
Gesellschaftsvertrag kann ein Mehrheitsprinzip vereinbart werden (Art. 534 <strong>II</strong> OR), jedoch<br />
immer nur nach Köpfen, nicht etwa nach dem Umfang der Beiträge.<br />
Das Mehrheitsprinzip ist zwingendes Recht; alles andere würde der Natur der einfachen<br />
Gesellschaft (u.a. unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter) widersprechen.<br />
Nicht jede einzelne Entscheidung der einfachen Gesellschaft braucht aber von allen<br />
bzw. der Mehrheit der Gesellschafter „abgesegnet“ zu werden. Im Rahmen der Geschäftsführung<br />
kann jeder einzelne Gesellschafter alleine Entscheidungen treffen.<br />
Das Gesetz sieht die gemeinsame Beschlussfassung vor bei der Bestellung eines Generalbevollmächtigten<br />
und bei Rechtshandlungen ausserhalb des Gesellschaftszweckes<br />
7