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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Buchführung verpflichtet. Es stünden genügend andere passende Gesellschaftsformen<br />

zur Verfügung.<br />

D) Der gemeinsame Einsatz von Mitteln<br />

Jeder Gesellschafter hat (irgend-) einen Beitrag zu leisten (Art. 531 I OR). Grundsätzlich<br />

hat jeder einen gleichen Beitrag zu leisten, und zwar in der Art und im Umfang,<br />

wie es der Zweck der Gesellschaft erfordert (Art. 531 <strong>II</strong> OR).<br />

E) Keine andere Gesellschaftsform<br />

Die einfache Gesellschaft – sofern sie eine sein will – darf kein Element einer der andern<br />

Gesellschaftsformen aufweisen (Subsidiärform der Gesellschaft).<br />

2.1.2 Das Innenverhältnis<br />

A) Beiträge<br />

Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten (Art. 531 I OR). Beitrag kann alles<br />

sein, was irgendwie den Zweck der Gesellschaft fördert. Nach dem Gesetz haben alle<br />

Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten, und zwar in der Art und dem Umfang, wie es<br />

der vereinbarte Zweck erfordert (Art. 531 <strong>II</strong> OR).<br />

In der Praxis werden Art und Umfang der Beiträge zumeist im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />

B) Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

Nach Gesetz ist Gewinn und Verlust nach Köpfen zu verteilen, nicht nach dem Umfang<br />

der Beiträge (Art. 533 I OR). Wird nur die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt, gilt der gewählte Verteilungsschlüssel auch für den Verlust<br />

bzw. Gewinn (Art. 533 <strong>II</strong> OR).<br />

Verboten ist die Abrede, ein Gesellschafter solle zwar am Gewinn beteiligt sein, nicht<br />

aber am Verlust (sog. societas leonina; Art. 532 OR). Eine Ausnahme kann gemacht<br />

werden, wenn ein Gesellschafter als Beitrag Arbeit leistet: in diesem Fall ist der Ausschluss<br />

einer Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag möglich (Art. 533 <strong>II</strong>I OR).<br />

C) Gesellschaftsbeschlüsse<br />

Gesellschaftsbeschlüsse werden nach Gesetz einstimmig gefasst (Art. 543 I OR). Im<br />

Gesellschaftsvertrag kann ein Mehrheitsprinzip vereinbart werden (Art. 534 <strong>II</strong> OR), jedoch<br />

immer nur nach Köpfen, nicht etwa nach dem Umfang der Beiträge.<br />

Das Mehrheitsprinzip ist zwingendes Recht; alles andere würde der Natur der einfachen<br />

Gesellschaft (u.a. unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter) widersprechen.<br />

Nicht jede einzelne Entscheidung der einfachen Gesellschaft braucht aber von allen<br />

bzw. der Mehrheit der Gesellschafter „abgesegnet“ zu werden. Im Rahmen der Geschäftsführung<br />

kann jeder einzelne Gesellschafter alleine Entscheidungen treffen.<br />

Das Gesetz sieht die gemeinsame Beschlussfassung vor bei der Bestellung eines Generalbevollmächtigten<br />

und bei Rechtshandlungen ausserhalb des Gesellschaftszweckes<br />

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