31.10.2013 Aufrufe

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

schutzes und über das Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>t <strong>für</strong> Verfassungsschutz (BVerfSchG) und die<br />

durch dieses Gesetz erfolgte Errichtung <strong>des</strong> BfV Gebrauch gemacht.<br />

Eine wirks<strong>am</strong>e Koordinierung durch eine Zentralstelle setzt insbeson<strong>der</strong>e voraus,<br />

dass sie umfassend informiert ist. Die Analyse <strong>der</strong> gesetzlichen und untergesetzlichen<br />

Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb <strong>des</strong> Verfassungsschutzverbun<strong>des</strong><br />

hat jedoch ergeben, dass die Verfassungsschutzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

bislang nicht in allen Phänomenbereichen verpflichtet sind, sämtliche von ihnen<br />

erhobenen Informationen an das BfV zu übermitteln. So sind die Bereiche Links- und<br />

Auslän<strong>der</strong>extremismus von dieser Verpflichtung ausgenommen. Das BfV ist<br />

seinerseits nicht zu einer umfassenden Informationssteuerung an die Lan<strong>des</strong>behörden<br />

verpflichtet. Insbeson<strong>der</strong>e besteht keine ausdrückliche gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Weitergabe <strong>der</strong> dort vorliegenden, ein Land betreffenden Unterlagen,<br />

ggf. angereichert mit weiteren Bewertungen. Das BfV hat die Lan<strong>des</strong>behörden<br />

lediglich über bei ihm vorhandene Unterlagen zu unterrichten, <strong>der</strong>en Kenntnis <strong>für</strong> das<br />

jeweilige Land zum Zwecke <strong>des</strong> Verfassungsschutzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Ferner ist eine durch das BfV koordinierte Zus<strong>am</strong>menarbeit bei <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong><br />

in den Verfassungsschutzbehörden angefallenen Informationen bislang nicht ausdrücklich<br />

gesetzlich vorgesehen. Lediglich in <strong>der</strong> Koordinierungsrichtlinie (KR) 3 ist die<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit ausführlicher geregelt. In den dort genannten Phänomenbereichen<br />

(u. a. <strong>der</strong> gewaltbereite Rechtsextremismus) begründet die KR einerseits eine<br />

umfängliche Informationsverpflichtung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>behörden <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

gegenüber dem BfV. Außerdem sieht sie eine gegenüber <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgabe<br />

deutlich erweiterte Verpflichtung <strong>des</strong> BfV zur Informationsweitergabe an die Lan<strong>des</strong>behörden<br />

<strong>für</strong> Verfassungsschutz vor.<br />

2.2.2 Bewertung<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> BLKR ist das BfV als Zentralstelle im Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz<br />

bislang nur ansatzweise in einer Form ausgestaltet, die <strong>der</strong> Funktion einer Zentral-<br />

Richtlinie <strong>für</strong> die Zus<strong>am</strong>menarbeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>tes <strong>für</strong> Verfassungsschutz und <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>behörden<br />

<strong>für</strong> Verfassungsschutz gemäß Beschluss <strong>der</strong> Innenministerkonferenz vom 26. November<br />

1993 in <strong>der</strong> Fassung vom 15. Dezember 2011 (Koordinierungsrichtlinie — KR).<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!