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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Tabelle 3: Überblick zu den Rechtsfragen<br />

Aufgeworfene' Rechtsfrage<br />

Würdigung unter<br />

Internationales Datenschutzrecht: Anwendbarkeit<br />

(1)<br />

deutschen Rechts?<br />

Personenbezug <strong>der</strong> erhobenen Daten? (2)<br />

Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Betreiber von Webseiten mit<br />

(3)<br />

Like-Button und <strong>der</strong> Betreiber von Fanpages?<br />

Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG wegen Facebook<br />

(4)<br />

Insights und/o<strong>der</strong> Setzen/Übertragen von Cookies?<br />

Cookies nur noch mit Einwilligung <strong>des</strong> Nutzers? (5)<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Übertragung und Speicherung <strong>der</strong><br />

generischen IP-Adresse?<br />

(6)<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Speicherung <strong>der</strong> spezifischen IP- (7)<br />

Adresse?<br />

Zulässigkeit <strong>des</strong> Setzens/<strong>der</strong> Übertragung <strong>des</strong> datr- (8)<br />

Cookie?<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Übertragung <strong>des</strong> c User-Cookie? (9)<br />

(1) Internationales Datenschutzrecht: Anwendbarkeit deutschen Rechts?<br />

Dies wird kontrovers diskutiert. Facebook ist <strong>der</strong> Auffassung, dass seine irische Nie<strong>der</strong>lassung<br />

Facebook Ireland Ltd. verantwortliche Stelle <strong>für</strong> die Datenverarbeitung<br />

seiner deutschen (und europäischen) Mitglie<strong>der</strong> sei und daher irisches Datenschutzrecht<br />

Anwendung finde. Das ULD sieht die Verantwortlichkeit bei Facebook Inc. in<br />

den USA, sodass deutsches Datenschutzrecht anwendbar sei. Die irische Nie<strong>der</strong>lassung<br />

sei lediglich eine Anlauf- und Beschwer<strong>des</strong>telle, trage jedoch <strong>für</strong> die Datenverarbeitung<br />

keine Verantwortlichkeit.<br />

Würdigung<br />

Die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts kann aufgrund <strong>des</strong> Untersuchungsberichts<br />

<strong>der</strong> irischen Datenschutzaufsicht kritisch hinterfragt werden. Die Befassung<br />

<strong>der</strong> Art-29-Datenschutzgruppe und v.a. die in Schleswig-Holstein anhängigen<br />

Gerichtsverfahren können diesbezüffich zur Klärung beitragen.<br />

Im Einzelnen:<br />

Die Datenschutzvorschriften <strong>des</strong> TMG (§§ 11ff.) finden gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG,<br />

§ 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG nur Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht<br />

in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

<strong>des</strong> Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene<br />

Daten im Inland erhebt, verarbeitet o<strong>der</strong> nutzt.<br />

Im Fall <strong>des</strong> Like-Buttons und <strong>der</strong> Fanpage wäre dies <strong>der</strong> Fall, wenn

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