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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Eine Auffassung prüft den Personenbezug relativ und bejaht ihn nur <strong>für</strong> diejenige datenverarbeitende<br />

Stelle, die über Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten (dementsprechend<br />

ein etwaiges Zusatzwissen) zur Zuordnung zu einer bestimmten Person verfügt.<br />

Dies trifft i.d.R. nur <strong>für</strong> den Access-Provi<strong>der</strong> (Anbieter <strong>des</strong> Internetzugangs) zu,<br />

da dieser dem Nutzer mit je<strong>der</strong> Einwahl die IP-Adresse zuweist und daher über die<br />

Mittel und Möglichkeiten <strong>der</strong> Zuordnung verfügt. Die Anbieter <strong>des</strong> Webseiteninhalts<br />

(wie Facebook und die Betreiber <strong>der</strong> Webseite mit Like-ButtonfFanpagebetreiber) haben<br />

dieses Zusatzwissen hingegen nicht. Die an<strong>der</strong>e Auffassung lässt bereits die<br />

theoretische Möglichkeit <strong>der</strong> Bestimmbarkeit einer Person genügen, um generell von<br />

einem personenbezogenen Datum auszugehen, auch wenn die Person nur durch einen<br />

Dritten bestimmt werden kann und dieser das notwendige Zusatzwissen nicht an<br />

die verarbeitende Stelle weitergibt.<br />

Zumin<strong>des</strong>t Erwägungsgrund 26 <strong>der</strong> EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG könnte <strong>für</strong><br />

letztgenannte Auffassung sprechen. Darin heißt es zum Begriff <strong>des</strong> personenbezogenen<br />

Datums in Art. 2 a) <strong>der</strong> Richtlinie, dass bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob eine Person bestimmbar<br />

ist, alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entwe<strong>der</strong> von<br />

dem Verantwortlichen <strong>für</strong> die Verarbeitung o<strong>der</strong> von einem Dritten eingesetzt werden<br />

können, um die betreffende Person zu bestimmen. Daher könnte folglich die Identifizierbarkeit<br />

allein durch einen Dritten <strong>für</strong> eine Bestimmbarkeit ausreichen und ein genereller<br />

Personenbezug von dyn<strong>am</strong>ischen IP-Adressen zu beiahen sein, sodass die<br />

IP-Adresse auch <strong>für</strong> Facebook und die Webseitenbetreiber/Fanpagebetreiber ein<br />

personenbezogenes Datum wäre.<br />

Auch <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf einer EU-<br />

Datenschutzgrundverordnung lässt insoweit bislang keine eindeutige Festlegung erkennen<br />

(Wortlaut <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Erwägungsgrund 24).<br />

Cookies:<br />

Ob bei <strong>der</strong> Nutzung von Cookies von einer ErhebungNerarbeitung personenbezogener<br />

Daten auszugehen ist, hängt davon ab, ob im Cookie als einem Datenpaket/Textdatei<br />

personenbezogene Informationen über den Nutzer gespeichert sind.<br />

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Daten zu s<strong>am</strong>meln, gelten <strong>für</strong> die Nutzung die Datenschutzvorschriften<br />

<strong>des</strong> TMG.

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