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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Die sich an dieser Stelle aufdrängende Frage, ob das Trennungsgebot auch <strong>der</strong><br />

informationellen Zus<strong>am</strong>menarbeit von Verfassungsschutz- und Polizeibehörden<br />

entgegen steht, bleibt einer Behandlung im Abschlussbericht vorbehalten.<br />

2.3.2 Bewertung<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> BLKR ist schon die Uneinheitlichkeit <strong>der</strong> Vorschriften an sich zu beanstanden.<br />

Die Zus<strong>am</strong>menarbeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden mit den Strafverfolgungs-<br />

und Gefahrenabwehrbehörden findet nicht nur innerhalb <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>grenzen<br />

bzw. ausschließlich auf Bun<strong>des</strong>ebene statt, son<strong>der</strong>n in gleicher Weise<br />

län<strong>der</strong>übergreifend und zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n. Für eine effektive und effiziente<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit erscheint die <strong>der</strong>zeit uneinheitliche gesetzliche Regelungslage nicht<br />

nur nicht för<strong>der</strong>lich, son<strong>der</strong>n geradezu schädlich. Die BLKR ist <strong>der</strong> Ansicht, dass <strong>der</strong><br />

Rechtsanwen<strong>der</strong> bei seiner Zus<strong>am</strong>menarbeit mit an<strong>der</strong>en Behörden unabhängig vom<br />

Ort seiner Tätigkeit die Gewissheit haben muss, dass <strong>für</strong> ihn selbst wie auch <strong>für</strong> sein<br />

Gegenüber annähernd gleiche rechtliche Gegebenheiten herrschen.<br />

In materieller Hinsicht ist es aus Sicht <strong>der</strong> BLKR ebenso unzweckmäßig, eine<br />

Übermittlungspflicht — wie <strong>der</strong>zeit im Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz und einigen<br />

Lan<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzen geregelt — ausschließlich an das Vorliegen von<br />

Staatsschutzdelikten zu knüpfen. Es ist zu berücksichtigen und hat sich gerade im<br />

NSU-Komplex erwiesen, dass Allgemeinkriminalität durchaus Bezüge in den extremistischen<br />

o<strong>der</strong> terroristischen Bereich haben kann (z. B. <strong>der</strong> untergetauchte<br />

Rechtsextremist, <strong>der</strong> ein Auto stiehlt o<strong>der</strong> eine Bank überfällt). Außerdem führt die<br />

Beschränkung auf Staatsschutzdelikte dazu, dass bei jedem Staatsschutzdelikt eine<br />

verpflichtende Übermittlung stattfindet, während bei einem schweren Delikt <strong>der</strong><br />

allgemeinen Kriminalität die Übermittlung ins Ermessen gestellt wird. Vor dem Hintergrund<br />

<strong>des</strong> NSU-Komplexes ist diese Differenzierung überholt und nicht sachgerecht.<br />

In diese Richtung geht bereits das im Juli 2012 neugefasste Thüringer Verfassungsschutzgesetz,<br />

das in § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 das Lan<strong>des</strong><strong>am</strong>t <strong>für</strong><br />

Verfassungsschutz verpflichtet, personenbezogene Daten zur Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Verfolgung von Staatsschutzdelikten o<strong>der</strong> zur Verfolgung von in § 100a StPO<br />

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