31.10.2013 Aufrufe

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.6.2 Formelle Zuständigkeit<br />

2.6.2.1 Problemstellung<br />

Nach Erkenntnissen <strong>der</strong> BLKR, die auch durch die „Stellungnahme zum Bericht <strong>der</strong><br />

Evaluierungsgruppe ARP <strong>des</strong> Generalbun<strong>des</strong>anwalts" <strong>der</strong> früheren Bun<strong>des</strong>richterin<br />

Rissing van Saan bestätigt werden, erfährt <strong>der</strong> GBA von Straftaten, die zumin<strong>des</strong>t<br />

seine evokative Zuständigkeit begründen könnten, vielfach aus <strong>der</strong> Presse und nicht<br />

durch die z. B. in Nr. 202 RiStBV eigentlich statuierte Unterrichtung durch die Staatsanwaltschaften<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Aus den <strong>der</strong> BLKR vorliegenden Unterlagen entsteht<br />

sogar <strong>der</strong> Eindruck, dass im Fall <strong>der</strong> NSU-Straftaten eine Einbindung <strong>des</strong> GBA nicht<br />

angestrebt wurde.<br />

2.6.2.2 Empfehlung<br />

Da <strong>der</strong> GBA über die Ausübung seines Evokationsrechts nur dann sinnvoll entscheiden<br />

kann, wenn er über potentiell in Frage kommende Sachverhalte zeitnah<br />

und vollständig unterrichtet wird, schlägt die BLKR vor, die bisher untergesetzliche<br />

Informationspflicht <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>staatsanwaltschaften aus Nr. 202 RiStBV durch eine<br />

gesetzliche Regelung (etwa durch Einfügung in § 142a GVG) zu ersetzen und d<strong>am</strong>it<br />

zugleich die Befugnis <strong>des</strong> GBA zu verbinden, die zur Klärung seiner Zuständigkeit<br />

notwendigen Feststellungen durch Einholung von Auskünften, Beiziehung von Akten<br />

usw. zu treffen und hierzu ggf. auch polizeiliche Vorermittlungen anzuordnen.<br />

2.6.3 Erweiterung <strong>des</strong> § 143 Abs. 3 GVG<br />

2.6.3.1 Problemstellung<br />

Die Vielzahl <strong>der</strong> von den NSU-Mitglie<strong>der</strong>n im ges<strong>am</strong>ten Bun<strong>des</strong>gebiet verübten<br />

Straftaten führte naturgemäß zur Begründung einer entsprechenden Vielzahl staatsanwaltschaftlicher<br />

Zuständigkeiten. Soweit sich den <strong>der</strong> BLKR vorliegenden Unterlagen<br />

entnehmen lässt, wurde mit dieser Zuständigkeitszersplitterung in <strong>der</strong> Praxis<br />

unterschiedlich umgegangen: während <strong>für</strong> die in Bayern begangenen Tötungsverbrechen<br />

zentral die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zuständig wurde, blieb die<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!