31.10.2013 Aufrufe

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

• Akteneinsicht sowie<br />

• Geschäftsprüfungen (u. a. umfassende Prüfung <strong>der</strong> Gesetzesanwendung, <strong>der</strong><br />

Effektivität und <strong>der</strong> Effizienz sowie <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung).<br />

2.5.2 Bewertung<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> BLKR ist eine wirks<strong>am</strong> wahrgenommene Dienst- und Fachaufsicht <strong>für</strong><br />

eine sowohl rechtmäßige als auch nutzbringende Behördenarbeit essentiell. Es darf<br />

insoweit keine kontrollfreien Räume in den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden<br />

geben.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>des</strong> Verfassungsschutzes kommt <strong>der</strong> Kontrolle durch Aufsicht<br />

eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Die Arbeit von Verfassungsschutzbehörden<br />

findet — dies liegt in <strong>der</strong> Natur eines Nachrichtendienstes — auch im Verborgenen<br />

statt. Auch die Polizeibehörden verfügen über die Befugnis zur verdeckten Informationsgewinnung.<br />

Umso wichtiger ist es daher, dass eine dienst- und<br />

fachaufsichtliche Kontrolle nicht nur theoretisch stattfindet, son<strong>der</strong>n diese von den<br />

hier<strong>für</strong> verantwortlichen Stellen auch ernsthaft und sachkundig wahrgenommen wird.<br />

Dienst- und Fachaufsicht über Polizei- und Verfassungsschutzbehörden müssen<br />

effektive Kontrollinstanzen im Hinblick auf die behördliche Bindung an Recht und<br />

Gesetz sein. Insofern ist eine wirks<strong>am</strong>e Aufsicht rechtsstaatliches Gebot.<br />

2.5.3 Empfehlung<br />

Die BLKR ist sich <strong>der</strong> Tatsache bewusst, dass die tatsächliche Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Dienst- und Fachaufsicht als originäre Aufgabe <strong>des</strong> Dienstvorgesetzten bzw. <strong>der</strong><br />

jeweiligen obersten Bun<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>behörde anzusehen ist und als solche in<br />

<strong>der</strong> Organisationshoheit <strong>der</strong> zuständigen Ressortminister und —senatoren liegt.<br />

Dennoch müssen, um die notwendige Effektivität zu erreichen, bestimmte Rahmenbedingungen<br />

erfüllt sein: Als Min<strong>des</strong>tstandard bedarf es aus Sicht <strong>der</strong> Kommission<br />

zumin<strong>des</strong>t eigener Organisationseinheiten innerhalb <strong>der</strong> obersten Dienstbehörden,<br />

die <strong>für</strong> die Aufsicht über die Ämter <strong>für</strong> Verfassungsschutz und Polizeibehörden<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!