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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Bearbeitung aller übrigen Tötungs- und Raubdelikte bei den jeweils örtlichen<br />

Staatsanwaltschaften. Ob sich aus diesem Nebeneinan<strong>der</strong> tatsächlich Erkenntnisverluste<br />

ergeben haben, vermag die BLKR nicht zu beurteilen. Grundsätzlich aber ist<br />

gerade bei Serienstraftaten eine einheitliche Sachleitung und Ermittlungsführung<br />

anzustreben, um Erkenntnisverluste und Doppelarbeit zu verhin<strong>der</strong>n. Wenn — wie<br />

vorliegend — aus den o. g. Gründen <strong>der</strong> GBA eine eigene Ermittlungszuständigkeit<br />

nicht zu begründen vermag und es außerdem bei keiner <strong>der</strong> zuständigen Staatsanwaltschaften<br />

zu einem sog. S<strong>am</strong>melverfahren kommt, besteht die Gefahr <strong>der</strong><br />

vorstehend beschriebenen Folgen.<br />

2.6.3.2 Empfehlung<br />

Die BLKR erwägt hier<strong>für</strong> folgende Lösung: § 143 Abs. 3 GVG sieht <strong>für</strong> den Fall, dass<br />

Staatsanwaltschaften verschiedener Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> sich nicht auf die Übernahme <strong>der</strong><br />

Strafverfolgung verständigen können, vor, dass <strong>der</strong> GBA — auf Antrag einer dieser<br />

Staatsanwaltschaften — die Zuweisung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens an eine dieser<br />

Staatsanwaltschaften bindend verfügt. Diese Regelung <strong>des</strong> § 143 Abs. 3 GVG<br />

könnte dahingehend erweitert werden, dass <strong>der</strong> GBA von Amts wegen eine bindende<br />

Zuweisung von Ermittlungsverfahren an eine Lan<strong>des</strong>staatsanwaltschaft vornehmen<br />

darf, wenn er selbst sich an <strong>der</strong> Übernahme <strong>des</strong> Verfahrens aus Rechtsgründen<br />

gehin<strong>der</strong>t sieht. Über Details dieses Vorschlags hat sich die BLKR noch nicht<br />

verständigt.<br />

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