Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
verletzt wird, dass auch die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine<br />
solche freiheitsentziehende Maßnahme <strong>der</strong> gerichtlichen Genehmigung bedarf.<br />
Beatmungspflege<br />
Feststellung <strong>der</strong><br />
Pflegebedürftigkeit<br />
Vereinbarung mit <strong>der</strong><br />
Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund<br />
Additionspflege<br />
Mit einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September <strong>2012</strong> (Az. 7 O 16/12)<br />
wurde entschieden, dass es sich bei einer 24-Stunden-Beatmungspflege um<br />
eine notwendige Heilbehandlung im Sinne des Vertrags handelt und die Kosten<br />
<strong>der</strong> Behandlungspflege durch den ambulanten Pflegedienst vom Versicherer zu<br />
erstatten ist.<br />
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 2. Februar <strong>2012</strong> geurteilt (Az.<br />
L 5 P 29/11), dass die Zeit für die notwendige Hilfe durch eine Begleitperson für<br />
den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis für die Feststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />
nach dem SGB XI zu berücksichtigen ist, hierunter fällt auch die Fahrzeit.<br />
Aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergeben sich ab 1. Januar 2013 Än<strong>der</strong>ungen<br />
zur Rentenversicherung <strong>der</strong> nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.<br />
Eine Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson kommt nunmehr auch in<br />
Betracht, wenn die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit einem Pflegeaufwand<br />
von jeweils unter 14 Stunden – aber insgesamt mindestens 14 Stunden – in <strong>der</strong><br />
Woche gegeben ist. Diese Fälle werden als Additionspflege bezeichnet. Dies gilt<br />
auch für Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits vor dem<br />
1. Januar 2013 aufgenommen wurden. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag<br />
aufgrund einer Additionspflege entspricht unabhängig von <strong>der</strong> Pflegestufe<br />
des jeweiligen Pflegebedürftigen 26,6667 % <strong>der</strong> Bezugsgröße (§ 166 Abs. 3<br />
SGB VI). Der zu zahlende Beitragsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis <strong>der</strong> von<br />
MEDICPROOF festgestellten Pflegezeit zur Gesamtpflegezeit aller gepflegten<br />
Pflegebedürftigen.<br />
Auch in Fällen <strong>der</strong> Additionspflege übernimmt jede betroffene Pflegekasse<br />
bzw. jedes private Versicherungsunternehmen eigenständig die Meldung und<br />
Beitragszahlung für den auf sie entfallenden Teil <strong>der</strong> Additionspflegezeit. Die<br />
Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben die in diesem<br />
Zusammenhang erfor<strong>der</strong>lichen Daten anlassbezogen untereinan<strong>der</strong> im Rahmen<br />
eines standardisierten Mitteilungsverfahren auszutauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI).<br />
Um diesen Austausch zu gewährleisten und ein solches Verfahren zu etablieren,<br />
wurden in Verhandlungen mit <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung Bund, dem<br />
GKV-Spitzenverband und <strong>der</strong> PKV das Gemeinsame Rundschreiben aktualisiert<br />
und neue Verfahrenswege eingerichtet.<br />
Medizinische Begutachtung <strong>der</strong> Antragsteller<br />
MEDICPROOF GmbH<br />
Die Leistungsvoraussetzungen für die private Pflegepflichtversicherung werden<br />
von <strong>der</strong> MEDICPROOF GmbH durchgeführt. MEDICPROOF ist ein Tochterunternehmen<br />
des PKV-Verbands mit Sitz in Köln. Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit<br />
und <strong>der</strong> Ausprägung von Einschränkungen <strong>der</strong> Alltagskompetenz sowie<br />
die Notwendigkeit <strong>der</strong> Versorgung mit Pflege-/Hilfsmitteln und Maßnahmen zur<br />
Verbesserung des Wohnumfeldes einschließlich <strong>der</strong> Prüfung von ggfs. erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt bundesweit durch freiberuflich tätige<br />
Ärzte, die vor Antritt ihrer Tätigkeit geschult und anschließend in regelmäßigen<br />
Intervallen in den spezifischen Belangen <strong>der</strong> Pflegeversicherung weitergebildet<br />
werden.<br />
Die Feststellungen erfolgen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Richtlinien des GKV-Spitzenverbands<br />
zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des<br />
Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
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