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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

verletzt wird, dass auch die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine<br />

solche freiheitsentziehende Maßnahme <strong>der</strong> gerichtlichen Genehmigung bedarf.<br />

Beatmungspflege<br />

Feststellung <strong>der</strong><br />

Pflegebedürftigkeit<br />

Vereinbarung mit <strong>der</strong><br />

Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund<br />

Additionspflege<br />

Mit einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September <strong>2012</strong> (Az. 7 O 16/12)<br />

wurde entschieden, dass es sich bei einer 24-Stunden-Beatmungspflege um<br />

eine notwendige Heilbehandlung im Sinne des Vertrags handelt und die Kosten<br />

<strong>der</strong> Behandlungspflege durch den ambulanten Pflegedienst vom Versicherer zu<br />

erstatten ist.<br />

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 2. Februar <strong>2012</strong> geurteilt (Az.<br />

L 5 P 29/11), dass die Zeit für die notwendige Hilfe durch eine Begleitperson für<br />

den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis für die Feststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

nach dem SGB XI zu berücksichtigen ist, hierunter fällt auch die Fahrzeit.<br />

Aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergeben sich ab 1. Januar 2013 Än<strong>der</strong>ungen<br />

zur Rentenversicherung <strong>der</strong> nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.<br />

Eine Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson kommt nunmehr auch in<br />

Betracht, wenn die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit einem Pflegeaufwand<br />

von jeweils unter 14 Stunden – aber insgesamt mindestens 14 Stunden – in <strong>der</strong><br />

Woche gegeben ist. Diese Fälle werden als Additionspflege bezeichnet. Dies gilt<br />

auch für Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits vor dem<br />

1. Januar 2013 aufgenommen wurden. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag<br />

aufgrund einer Additionspflege entspricht unabhängig von <strong>der</strong> Pflegestufe<br />

des jeweiligen Pflegebedürftigen 26,6667 % <strong>der</strong> Bezugsgröße (§ 166 Abs. 3<br />

SGB VI). Der zu zahlende Beitragsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis <strong>der</strong> von<br />

MEDICPROOF festgestellten Pflegezeit zur Gesamtpflegezeit aller gepflegten<br />

Pflegebedürftigen.<br />

Auch in Fällen <strong>der</strong> Additionspflege übernimmt jede betroffene Pflegekasse<br />

bzw. jedes private Versicherungsunternehmen eigenständig die Meldung und<br />

Beitragszahlung für den auf sie entfallenden Teil <strong>der</strong> Additionspflegezeit. Die<br />

Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben die in diesem<br />

Zusammenhang erfor<strong>der</strong>lichen Daten anlassbezogen untereinan<strong>der</strong> im Rahmen<br />

eines standardisierten Mitteilungsverfahren auszutauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI).<br />

Um diesen Austausch zu gewährleisten und ein solches Verfahren zu etablieren,<br />

wurden in Verhandlungen mit <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung Bund, dem<br />

GKV-Spitzenverband und <strong>der</strong> PKV das Gemeinsame Rundschreiben aktualisiert<br />

und neue Verfahrenswege eingerichtet.<br />

Medizinische Begutachtung <strong>der</strong> Antragsteller<br />

MEDICPROOF GmbH<br />

Die Leistungsvoraussetzungen für die private Pflegepflichtversicherung werden<br />

von <strong>der</strong> MEDICPROOF GmbH durchgeführt. MEDICPROOF ist ein Tochterunternehmen<br />

des PKV-Verbands mit Sitz in Köln. Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit<br />

und <strong>der</strong> Ausprägung von Einschränkungen <strong>der</strong> Alltagskompetenz sowie<br />

die Notwendigkeit <strong>der</strong> Versorgung mit Pflege-/Hilfsmitteln und Maßnahmen zur<br />

Verbesserung des Wohnumfeldes einschließlich <strong>der</strong> Prüfung von ggfs. erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt bundesweit durch freiberuflich tätige<br />

Ärzte, die vor Antritt ihrer Tätigkeit geschult und anschließend in regelmäßigen<br />

Intervallen in den spezifischen Belangen <strong>der</strong> Pflegeversicherung weitergebildet<br />

werden.<br />

Die Feststellungen erfolgen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Richtlinien des GKV-Spitzenverbands<br />

zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des<br />

Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

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