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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

Am 30. Juli <strong>2012</strong> wurde das Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in<br />

ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes<br />

Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes<br />

vom 24. Juli <strong>2012</strong> verkündet. Mit dem Gesetz werden Lebenspartnerschaften<br />

in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts einbezogen. Im<br />

Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg bewirkt die Gleichstellung, dass<br />

eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Angehörige<br />

berücksichtigungsfähig sind und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner<br />

beihilfeberechtigt werden.<br />

Seit dem 1. Januar 2013 gilt in Baden-Württemberg die neue Verordnung über die<br />

Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung<br />

– BVO). Diese beinhaltet einige gravierende Än<strong>der</strong>ungen. Dazu<br />

zählen die folgenden:<br />

• Ab dem 1. Januar 2013 neu eingestellte Beamte sowie <strong>der</strong>en Ehegatten und<br />

eingetragene Lebenspartner erhalten dauerhaft einen Bemessungssatz<br />

von 50 Prozent (§ 14 Abs. 1 BVO). Mehrere im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige<br />

Kin<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> Beginn des Ruhestands führen also nicht<br />

mehr zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes (vormals: auf 70 Prozent).<br />

Für Kin<strong>der</strong> gilt weiterhin <strong>der</strong> Bemessungssatz von 80 Prozent. Maßgebend<br />

für die Höhe des Bemessungssatzes ist <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong><br />

Aufwendungen.<br />

• Seit dem 1. Januar 2013 wird die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige<br />

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 EUR auf 10.000<br />

EUR gesenkt (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO).<br />

• Die jährliche sogenannte Kostendämpfungspauschale wurde angehoben,<br />

§ 15 Absatz 1 BVO. Nach Besoldungsgruppen gestaffelt beträgt sie für Aktive<br />

zwischen 90 Euro und 480 Euro und für Versorgungsempfänger zwischen 75<br />

Euro und 330 Euro. Die Besoldungsgruppen A1 bis A5 sowie Waisen sind von<br />

<strong>der</strong> Pauschale befreit.<br />

• Bei zahnärztlichen Behandlungen wurden die beihilfefähigen Material- und<br />

Laborkosten begrenzt (Nr. 1.2.1.b. <strong>der</strong> Anlage zur BVO). Nicht beihilfefähig<br />

sind künftig die nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen, z. B.<br />

Zahnfüllungen, Voll- und Teilkronen, Provisorien), F (Prothetische Leistungen,<br />

z. B. Brücken, Prothesen, Verbindungselemente) und H (Einglie<strong>der</strong>ung<br />

von Aufbissbehelfen, Schienen, Langzeitprovisorien) <strong>der</strong> GOZ die für Auslagen,<br />

Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 GOZ entstandenen<br />

Aufwendungen, soweit sie 70 Prozent <strong>der</strong> ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen<br />

übersteigen. Die nach <strong>der</strong> GOZ abgerechneten Leistungen des<br />

Zahnarztes sind von <strong>der</strong> Kürzung nicht betroffen.<br />

Beihilfe des Landes Hessen<br />

Beihilfe des Landes<br />

Nordrhein-Westfahlen<br />

Die Zwölfte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Beihilfenverordnung<br />

(HBeihVO) wurde am 28. Juni <strong>2012</strong> im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land<br />

Hessen veröffentlicht. Damit wurde die Befristung <strong>der</strong> Hessischen Beihilfenverordnung<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 5. Dezember 2001 aufgehoben, die durch die Elfte<br />

Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Beihilfenverordnung vom 8. Dezember<br />

2011 auf den 30. Juni <strong>2012</strong> datiert worden war.<br />

Am 17. Dezember <strong>2012</strong> wurde die Zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beihilfenverordnung<br />

NRW vom 9. Dezember <strong>2012</strong> verkündet. Ziel <strong>der</strong> Verordnung ist vor<br />

allem die Umsetzung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen des SGB XI durch das Gesetz zur Neuausrichtung<br />

<strong>der</strong> Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz- PNG). Bereits<br />

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