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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

auch dem Systemwettbewerb neue Impulse geben. So könnte die PKV in Verhandlungen<br />

mit dem Deutschen Apothekerverband ihre eigenen Vorstellungen<br />

von guter individueller Beratung, Vermeidung ungünstiger Mengen, angemessenen<br />

Zielpreiskorridoren etc. einbringen. Diese Möglichkeit zur Schaffung einer<br />

Rechtsgrundlage für die PKV zum Abschluss von Versorgungsvereinbarungen<br />

mit dem Deutschen Apothekerverband hat <strong>der</strong> Gesetzgeber anlässlich dieser<br />

Novelle lei<strong>der</strong> verstreichen lassen.<br />

Zytostatika-Zubereitungen<br />

Die Neueinfügung des § 129 Abs. 5c Satz 2 SGB V durch die 15. AMG-Novelle<br />

hatte das Ziel, die Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> durch die Weiterleitung von<br />

Einkaufsvorteilen bei onkologischen Rezepturen dauerhaft um 300 Millionen<br />

Euro pro Jahr zu entlasten (Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er Vorschriften, BT-Drs.16/12256 vom 16.<br />

September 2009, Seite 4). Nach dieser Regelung hat die Apotheke den Krankenkassen<br />

ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise zu berechnen. Flankierend<br />

wurden für die Krankenkassen Kontrollmöglichkeiten geschaffen, mit denen<br />

die Bezugsquellen und tatsächlichen Einkaufspreise <strong>der</strong> Apotheken überprüft<br />

werden können.<br />

Partielle Beteiligung des<br />

Patienten an den Einkaufsvorteilen<br />

<strong>der</strong> Zytostatika<br />

herstellenden Apotheke<br />

Privatversicherte zahlen demgegenüber weit überwiegend den Listenpreis<br />

nach <strong>der</strong> Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe (Lauer-Taxe), obwohl <strong>der</strong> Herstellerabgabepreis<br />

von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen nicht<br />

länger <strong>der</strong> Arzneimittelpreisverordnung unterliegt. Für solche Arzneimittel gilt<br />

das Gebot des einheitlichen Herstellerabgabepreises, so dass die Apotheke<br />

Einkaufsvorteile und Preisnachlässe generieren kann. An diesen partizipieren<br />

die Privatversicherten allerdings nicht, obwohl sie in gleichem Maße wie<br />

gesetzlich Versicherte ein Interesse an <strong>der</strong> Stabilität <strong>der</strong> Versicherungsprämien<br />

und <strong>der</strong> Finanzierbarkeit ihres <strong>Krankenversicherung</strong>sschutzes haben. Reicht<br />

die Zytostatika herstellende Apotheke 20 Prozent des Listenpreises für das<br />

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