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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Aktuarielle Schwerpunkte<br />

Nach § 12 Abs. 1c VAG darf <strong>der</strong> Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und<br />

in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich seit dem 1. Januar<br />

2011 aus <strong>der</strong> Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>.<br />

Dazu addiert wird <strong>der</strong> durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 2 SGB V.<br />

Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen<br />

tritt an die Stelle des Höchstbeitrages <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> ein<br />

Höchstbeitrag, <strong>der</strong> dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />

im ambulanten Bereich entspricht. Für das Jahr <strong>2012</strong> betrug<br />

<strong>der</strong> Höchstbeitrag <strong>der</strong> GKV 592,88 Euro, <strong>der</strong> Zusatzbeitrag 0 Euro. Entsteht<br />

allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten<br />

o<strong>der</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, haben Versicherte für die Dauer <strong>der</strong><br />

Hilfebedürftigkeit nur die Hälfte des Zahlbeitrages zu entrichten. Dies gilt auch,<br />

wenn die Hilfebedürftigkeit nur durch die Zahlung des vollen Beitrages entstehen<br />

würde. Für die Deckung <strong>der</strong> Beitragskappungen im Basistarif ist gemäß<br />

§ 12g Abs. 1 VAG ein Zuschlag in die Bruttobeiträge aller Vollversicherungstarife<br />

einzurechnen, welcher sowohl für den Beihilfebereich als auch für den Nicht-<br />

Beihilfebereich mit 1,2 Prozent ermittelt wurde. Er wurde aus dem Anteil <strong>der</strong><br />

Kappungsbeträge an den geschätzten Beitragseinnahmen <strong>der</strong> PKV im Jahr <strong>2012</strong><br />

berechnet. Zur Schätzung des gesamten monatlichen Kappungsbedarfs wurde<br />

pro Alter und Geschlecht die Differenz zwischen dem Höchstbeitrag <strong>der</strong> GKV<br />

und dem in <strong>der</strong> niedrigsten Selbstbehaltsstufe zu zahlenden Beitrag berechnet,<br />

wobei die Altersverteilung aus dem mittleren Bestand des Basistarifs im Jahr<br />

2010 bei einem mittelfristig zu erwartenden Bestand von 55.000 Personen abgeleitet<br />

wurde. Es wurde angenommen, dass davon 50 Prozent Hilfebedürftige im<br />

oben genannten Sinn sind.<br />

In den nachfolgenden Tabellen sind für ausgewählte Alter die ab 1. Juli <strong>2012</strong><br />

gültigen monatlichen Brutto-Neugeschäftsprämien (einschließlich des<br />

gesetzlichen Zuschlags in Höhe von 10 Prozent bis Alter 60) für die niedrigste<br />

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