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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

ein aufwändiges Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren für die angebotenen<br />

Produkte konnte <strong>der</strong> Gesetzgeber vor diesem Hintergrund verzichten.<br />

Die Zulage wird von einer zentralen Stelle bei <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund auf Antrag jährlich rückwirkend unmittelbar an das<br />

Versicherungsunternehmen gezahlt und dort dem jeweiligen Vertrag gutgeschrieben<br />

(§ 128 Absatz 2 S. 8 SGB XI). Bis dahin wird <strong>der</strong> Beitrag in Höhe <strong>der</strong><br />

Zulage von 5 Euro dem Versicherungsnehmer gestundet (§ 9 Absatz 1 S. 3 MB/<br />

GEPV 2013). Wird für mehr als einen Vertrag je Zulageberechtigten eine Zulage<br />

beantragt, erhält <strong>der</strong>jenige Vertrag die Zulage, für den <strong>der</strong> Antrag bei <strong>der</strong> zentralen<br />

Stelle zuerst eingegangen ist. Um die Zulageberechtigten sicher identifizieren<br />

zu können, vergibt die Zulagestelle eine Zulagennummer, die mit <strong>der</strong> Sozialversicherungsnummer<br />

(Rentenversicherungsnummer) übereinstimmt. Sollte<br />

sich herausstellen, dass eine Zulage für einen Vertrag gezahlt worden ist, <strong>der</strong><br />

die För<strong>der</strong>voraussetzungen nicht erfüllt, haftet das Versicherungsunternehmen<br />

dem Versicherungsnehmer für daraus entstehende Schäden (§ 128 Absatz 4<br />

SGB XI).<br />

Die eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1<br />

KalV, insbeson<strong>der</strong>e Abschluss- und Zusatzprovisionen, Maklercourtagen) dürfen<br />

das Zweifache <strong>der</strong> auf den ersten Monat entfallenden Bruttoprämie (einschließlich<br />

<strong>der</strong> Zulage) insgesamt nicht übersteigen. Mittelbare Abschlusskosten,<br />

Schadenregulierungskosten und sonstige Verwaltungskosten (§ 8 Absatz<br />

2 Nr. 2 bis 4 KalV) dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent <strong>der</strong> Bruttoprämie<br />

insgesamt eingerechnet werden. Zu den mittelbaren Abschlusskosten zählen<br />

dabei etwa die allgemeinen Werbeaufwendungen und die Aufwendungen für die<br />

Antragsbearbeitung und Policierung.<br />

Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, <strong>der</strong><br />

von einem Beirat unter Beteiligung <strong>der</strong> PKV bereits 2009 entwickelt worden<br />

war (vgl. RB 2008, S. 104) wurde im Frühjahr <strong>2012</strong> vom Bundesministerium<br />

für Gesundheit erneut ein Expertenbeirat berufen, um weitere Vorschläge für<br />

die Umsetzung zu formulieren. Insbeson<strong>der</strong>e die Verknüpfung <strong>der</strong> fünf neuen<br />

Zulageverfahren<br />

Verwaltungs- und<br />

Abschlusskosten<br />

Expertenbeirat Pflegebegriff<br />

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