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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

• Vergütung <strong>der</strong> (wahl)ärztlichen Leistung<br />

Die GOÄ enthält keine Gebührenposition für die Explantation des Implantats.<br />

Es gibt von Seiten <strong>der</strong> DGÄPC (Deutsche Gesellschaft für Ästhetische und<br />

plastische Chirurgie) den Vorschlag, GOÄ-Nr. 2420 analog anzusetzen. Deren<br />

Leistungslegende lautet: „Implantation o<strong>der</strong> operativer Austausch einer<br />

Mammaprothese, als selbständige Leistung“. Danach ist diese Gebührenposition<br />

auch für eine Ersatzversorgung (Austausch <strong>der</strong> Mammaprothese)<br />

einschlägig. Geht es nur um die Entfernung eines Implantats, könnte dem<br />

mit einem reduzierten Steigerungsfaktor (z. B. 1,7-facher Gebührensatz)<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Ursächlich für den notwendig gewordenen weiteren Eingriff ist das min<strong>der</strong>wertige<br />

Brustimplantat. Es liegt insoweit nahe, an die Möglichkeit eines Regresses<br />

(<strong>der</strong> betroffenen Frau o<strong>der</strong> des Versicherers – aus übergegangenem Recht) zu<br />

denken.<br />

Ein Anspruch gegen den Hersteller ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz<br />

und mittelbar aus dem Medizinproduktegesetz (§ 4 MPG als haftungsrechtliches<br />

Schutzgesetz). Ob entsprechende Ansprüche aber tatsächlich realisiert werden<br />

können, erscheint (angesichts <strong>der</strong> Meldungen über eine Insolvenz des französischen<br />

Herstellers) zweifelhaft.<br />

Sowohl bei <strong>der</strong> vertraglichen (§ 611 BGB i. V. m. § 280 BGB) als auch <strong>der</strong> deliktischen<br />

(§ 823 Absatz 1 BGB) Haftung bedarf es eines Verschuldens. Die behandelnden<br />

Ärzte müssten sich vorsätzlich (also im Wissen um die Min<strong>der</strong>wertigkeit<br />

<strong>der</strong> Implantate) o<strong>der</strong> fahrlässig (in dem Sinne, dass man von <strong>der</strong> Gefährlichkeit<br />

hätte wissen müssen) verhalten haben, als sie die Implantate verwendeten.<br />

Hier kommt es also insbeson<strong>der</strong>e darauf an, wann es in „Fachkreisen“ ernst<br />

zu nehmende Hinweise im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial <strong>der</strong> Implantate<br />

gegeben hat. Denn ohne solche muss sich ein Arzt bei Medizinprodukten auf<br />

CE-Kennzeichen und/o<strong>der</strong> TÜV-Zertifizierung verlassen können.<br />

Regress bei Hersteller, Arzt<br />

o<strong>der</strong> Klinik<br />

Hersteller<br />

Arzt o<strong>der</strong> Klinik<br />

Bekannt ist bisher nur, dass das BfArM (lt. seiner Internetseite) hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> PIP-Implantate erstmalig am 1. April 2010 die Empfehlung an die Ärzte<br />

ausgesprochen hatte, betroffene Frauen zu informieren und entsprechende<br />

Implantate nicht mehr zu verwenden. Am 24. Juni 2010 hatte das BfArM dann<br />

darauf hingewiesen, dass die „M-Implants“ des Herstellers Rofil mit den PIP-<br />

Brustimplantaten identisch sind.<br />

Es könnte danach nur an die grundsätzliche Möglichkeit <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

eines Schadensersatzanspruchs gegen Ärzte o<strong>der</strong> Kliniken gedacht werden,<br />

wenn entsprechende Implantate nach diesen Daten verwendet worden sind.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Schwierigkeiten für die Geschädigten, Schadensersatz- und<br />

Schmerzensgeldansprüche erfolgreich geltend zu machen, insbeson<strong>der</strong>e, weil<br />

die Medizinproduktehersteller in <strong>der</strong> Regel nach Bekanntwerden <strong>der</strong> Vorwürfe<br />

zeitnah in die Insolvenz gehen, werden die For<strong>der</strong>ungen nach einer strengeren<br />

Überwachung von Medizinprodukteherstellern erhoben. Unter an<strong>der</strong>em wird<br />

gefor<strong>der</strong>t, die Marktzugangsregeln, vor allem für so genannte Hochrisikomedizinprodukte<br />

<strong>der</strong> Klasse III (insbeson<strong>der</strong>e Implantate, Herzschrittmacher), den<br />

Bestimmungen für Arzneimittel entsprechend anzupassen, im Ergebnis also ein<br />

staatliches Zulassungsrecht unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Qualität, Wirksamkeit<br />

und Unbedenklichkeit des Medizinprodukts zu etablieren.<br />

Unterdessen hat die EU-Kommission im September <strong>2012</strong> Vorschläge für zwei<br />

Verordnungen vorgelegt, welche die seitherigen Medizinprodukterichtlinien<br />

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