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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

des Schädigers ein. Die Entschädigungspflicht des Fonds entfällt nach § 12 Abs. 1<br />

Satz 2 PflVG allerdings in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Geschädigte eigene Ersatzansprüche<br />

gegen einen Schadensversicherer geltend machen kann. Hierzu zählt<br />

auch die Private <strong>Krankenversicherung</strong> des Geschädigten. In diesen Fällen könnten<br />

Regressansprüche gegen den Schädiger selbst geltend gemacht werden. Hierzu<br />

enthält das VVG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz eine Neuregelung. Die Regressansprüche<br />

gegen den Schädiger werden für den Fall <strong>der</strong> Insolvenz seines Haftpflichtversicherers<br />

durch § 12 Abs. 6 PflVG auf 2.500 Euro beschränkt (Artikel 3 Nr. 5 lit. c<br />

VVG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz).<br />

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und<br />

Vermögensanlagerechts<br />

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts<br />

vom 6. Dezember 2011 ist am 1. April <strong>2012</strong> in Teilen in Kraft getreten. Es<br />

ergänzt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um Regelungen zur Regulierung<br />

von Abschlussprovisionen und <strong>der</strong> Stornohaftungszeit. Folgende Vorschriften sind<br />

danach zu beachten:<br />

Limitierung von<br />

Abschlussprovisionen<br />

Die Höhe von Abschlussprovisonen wird gemäß § 12 Abs. 7 VAG in <strong>der</strong> substitutiven<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> in dreifacher Weise begrenzt:<br />

1. Die von einem Versicherer in einem Geschäftsjahr insgesamt an alle Versicherungsvermittler<br />

gewährten Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen<br />

sind auf 3 Prozent <strong>der</strong> Bruttobeitragssumme des Neuzugangs begrenzt. Die<br />

Bruttobeitragssumme entspricht <strong>der</strong> über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie<br />

ohne den gesetzlichen Zuschlag.<br />

2. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss substitutiver <strong>Krankenversicherung</strong>en<br />

an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und<br />

sonstigen geldwerten Vorteile, werden auf 3,3 Prozent <strong>der</strong> Bruttobeitragssumme<br />

des von diesem Vermittler vermittelten Geschäfts limitiert.<br />

3. Die für den Abschluss eines einzelnen Versicherungsvertrags gewährte Provision<br />

und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent <strong>der</strong> Bruttobeitragssumme nicht<br />

übersteigen, was einer Begrenzung auf 9,9 Monatsbeiträge entspricht.<br />

Dienstleistungsverträge<br />

Stornohaftungszeit<br />

Um eine Umgehung <strong>der</strong> Regelungen zur Limitierung von Abschlussaufwendungen<br />

zu verhin<strong>der</strong>n, wird weiterhin vorgeschrieben, dass ein Vermittler für Leistungen,<br />

die über den Vermittlungserfolg hinausgehen, im Rahmen bestimmter Verträge<br />

wie Dienstleistungsverträge nur ein Entgelt erhalten darf, dass ein ordentlicher<br />

und gewissenhafter Geschäftsleiter vereinbaren würde (§ 12 Abs. 8 VAG). Darüber<br />

hinaus gehende Vergütungen und sonstige geldwerte Vorteile dürfen nur gewährt<br />

werden, wenn die Leistungen zu einer Aufwendungsersparnis des Versicherers<br />

führen.<br />

Schließlich wird die Stornohaftungszeit geregelt. Sie darf nach § 80 Abs. 5 VAG<br />

grundsätzlich fünf Jahre nicht unterschreiten. Eine Ausnahme gilt für die Kündigung<br />

des Versicherungsvertrags wegen Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV. Ist die<br />

vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre (z. B. in <strong>der</strong> umgekehrten<br />

Auslandsreisekrankenversicherung), so kann diese zu Grunde gelegt werden.<br />

Der Verband hat zu den Neuregelungen Auslegungshinweise gegeben.<br />

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