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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

war zu lesen, dass zugegeben worden ist, den deutschen TÜV bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

<strong>der</strong> Implantate vorsätzlich getäuscht zu haben. Entsprechenden Berichten in<br />

den Medien zufolge ist PIP insolvent.<br />

Da die nationale Bundesoberbehörde BfArM alle betroffenen Frauen aufgerufen<br />

hat, ihre Implantate vorsorglich entfernen zu lassen, stellt sich natürlich insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die Frage nach <strong>der</strong> Kostenübernahme im Rahmen des bestehenden<br />

Versicherungsschutzes.<br />

Erstattung <strong>der</strong> Kosten<br />

durch die PKV<br />

Bei betroffenen Patientinnen, die privat krankenversichert sind, kommt für<br />

eine Kostentragung grundsätzlich die Private <strong>Krankenversicherung</strong> in Frage.<br />

Diese leistet im vereinbarten Umfang für die Aufwendungen medizinisch notwendiger<br />

Heilbehandlung wegen Krankheit o<strong>der</strong> Unfallfolgen (§ 192 Absatz 1<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes/§ 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Musterbedingungen 2009<br />

für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung). Wurden bei<br />

privatversicherten Personen schadhafte Brustimplantate eingesetzt, von denen<br />

ein konkretes Gesundheitsrisiko ausgeht, gehört die Entfernung zur medizinisch<br />

notwendigen Heilbehandlung. Die PKV trägt die Aufwendungen unabhängig<br />

davon, ob die Implantate aus medizinischen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gründen eingesetzt<br />

wurden. Maßstab ist allein die objektive medizinische Notwendigkeit.<br />

Im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit und damit die Leistungspflicht<br />

<strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> für das Einsetzen eines neuen Implantats<br />

o<strong>der</strong> den Brustaufbau bzw. die Brustrekonstruktion ist eine Betrachtung des<br />

Einzelfalls erfor<strong>der</strong>lich. Maßgeblich ist die konkrete Situation bei <strong>der</strong> behandelten<br />

Patientin. Wenn <strong>der</strong> Einsatz des Implantats im Rahmen einer medizinisch<br />

notwendigen Heilbehandlung erfolgte, ist in <strong>der</strong> Regel auch <strong>der</strong> Implantatersatz<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstige Wie<strong>der</strong>aufbau <strong>der</strong> Brust als medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />

einzustufen. Die entsprechenden Aufwendungen werden übernommen.<br />

Erfolgte <strong>der</strong> Einsatz des Implantats aus kosmetischen bzw. ästhetischen Gründen,<br />

muss ebenfalls im Einzelfall entschieden werden, ob <strong>der</strong> Ersatz des Implantats<br />

bzw. <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufbau <strong>der</strong> Brust medizinisch notwendig ist. Entscheidend ist, ob<br />

diese Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sind, um einen Krankheitszustand zu behandeln<br />

– etwa im Hinblick auf die Gewebeverän<strong>der</strong>ungen infolge des Implantats. Da die<br />

Konstellationen, in denen die Implantate verwendet wurden, sehr vielgestaltig<br />

sind, ist eine generelle Aussage über die medizinische Notwendigkeit für jeden<br />

Einzelfall nicht möglich. Ist <strong>der</strong> Ersatz medizinisch notwendig, trägt die Private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Aufwendungen.<br />

Höhe <strong>der</strong> Kostenbeteiligung<br />

Ist eine Leistungspflicht anzunehmen, stellt sich die Frage nach <strong>der</strong> Bemessung<br />

<strong>der</strong> Erstattungsleistung. Zunächst wird nur von dem Fall ausgegangen,<br />

dass diejenigen Kosten zu übernehmen sind, die angefallen wären, wenn das<br />

Implantat bzw. die Implantate lediglich entfernt worden wären:<br />

• Krankenhausentgelt<br />

Hinsichtlich des Entgeltes für die Allgemeine Krankenhausleistung führt<br />

<strong>der</strong> OPS-Kode 5-889.0 (An<strong>der</strong>e Operation an <strong>der</strong> Mamma: Entfernung einer<br />

Mammaprothese) zu <strong>der</strong> DRG J24C (Basiskostengewicht: 0.848). Wenn die<br />

Prothesenentfernung beidseitig erfolgt, ist die DRG J24B einschlägig. Ein<br />

dementsprechendes Entgelt weist dann den Teil des tatsächlich berechneten<br />

Entgeltes (z. B. DRG J24A – ergibt sich aus OPS-Kode 5-889.40 „An<strong>der</strong>e<br />

Operation an <strong>der</strong> Mamma: Wechsel eine Mammaprothese: Ohne Gewebsverstärkendes<br />

Material“ – Basiskostengewicht: 1.519) aus, den <strong>der</strong> Versicherer<br />

zu tragen hat.<br />

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