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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Vorgeschichte und den Novellierungszielen vgl. <strong>Rechenschaftsbericht</strong>e 2010,<br />

Seite 73 f. und 2011, Seite 53 ff.). Für eine abschließende Bewertung ist es<br />

noch zu früh. Insbeson<strong>der</strong>e liegen noch keine aussagefähigen Zahlen zu den<br />

finanziellen Auswirkungen vor. Außerdem lehrt die Erfahrung, dass es eine Zeit<br />

lang dauert, bis sich die Rechnungsersteller auf neue gebührenrechtliche Vorgaben<br />

eingestellt haben. Natürlich gibt es aber schon erste Erkenntnisse, in<br />

welche Richtung sich die Dinge entwickeln. Es wird bereits deutlich, dass die<br />

Novellierung in einem wichtigen Punkt eine Enttäuschung ist. Für alle Beteiligten<br />

(Patienten/Versicherte, Zahnärzte und Kostenträger) ist es von großer<br />

Bedeutung, dass es möglichst wenige Auseinan<strong>der</strong>setzungen über die korrekte<br />

Auslegung und Anwendung <strong>der</strong> Gebührenordnung gibt. Wenn sich Kostenträger<br />

und Zahnärzte darüber streiten, ist <strong>der</strong> Patient/Versicherte <strong>der</strong> Leidtragende.<br />

Sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer als<br />

auch das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt können Schaden<br />

nehmen. Außerdem sind solche Auseinan<strong>der</strong>setzungen aufwändig und damit<br />

kostenintensiv.<br />

Von einer Überarbeitung des Gebührenrechts sollte man nun erwarten können,<br />

dass durch eine Aktualisierung im Hinblick auf die Entwicklung des zahnmedizinischen<br />

Leistungsspektrums und den Erfahrungen mit <strong>der</strong> alten GOZ Rechnung<br />

tragenden klaren Regelungen und Formulierungen zumindest erst einmal das<br />

Streitpotenzial massiv verringert wird. Die Wirklichkeit sieht aber lei<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s<br />

aus. Es zeigt sich, dass zwar einige Problemfälle aus <strong>der</strong> alten GOZ gelöst<br />

wurden, aber eine Vielzahl neuer Streitpunkte hinzugekommen sind. Selbsternannte<br />

Gebührenrechtsexperten überbieten sich in Zeitschriften, Kommentaren<br />

und Abrechnungsseminaren mit Auslegungen <strong>der</strong> neuen GOZ, die auf eine Optimierung<br />

<strong>der</strong> Rechnungsstellung im Sinne des Erreichens möglichst hoher Vergütungen<br />

abzielen. Dabei reicht das Spektrum <strong>der</strong> Abrechnungsempfehlungen<br />

von subtil bis zum platten Ignorieren klarer gebührenrechtlicher Vorgaben. Ein<br />

Beispiel für letzteres: GOZ-Nr. 2197 – vorgesehen für die adhäsive Befestigung<br />

– wird zusätzlich neben Gebührenpositionen angesetzt, in <strong>der</strong>en Leistungsbeschreibung<br />

eine solche Art <strong>der</strong> Befestigung ausdrücklich als Leistungsbestandteil<br />

aufgeführt ist.<br />

Problem Analogberechnung<br />

Als vollkommen berechtigt hat sich bereits die Warnung <strong>der</strong> PKV vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Vorschrift zur analogen Abrechnung nicht in <strong>der</strong> GOZ aufgeführter<br />

Leistungen herausgestellt. Nach <strong>der</strong> alten Regelung (§ 6 Absatz 2 GOZ a.F.)<br />

konnte eine nicht im Gebührenverzeichnis <strong>der</strong> GOZ erfasste zahnärztliche<br />

Leistung nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung analog einer Leistung des Gebührenverzeichnisses<br />

berechnet werden, dass sie erst nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

(1. Januar 1988) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt<br />

worden war. Dieser „Stichtagsvorbehalt“ ist in <strong>der</strong> neuen GOZ (die Regelung<br />

zur Analogabrechnung findet sich jetzt in § 6 Absatz 1 GOZ n.F.) entfallen. Die<br />

Folgen sind weitreichend. Es kursieren Listen mit weit mehr als hun<strong>der</strong>t analog<br />

zu berechnenden Leistungen. Wären all diese Leistungen tatsächlich nicht in<br />

<strong>der</strong> GOZ enthalten, bedeutete dies nichts an<strong>der</strong>es, als dass die aktuelle Gebührenordnung<br />

weniger als zwei Drittel des zahnärztlichen Leistungsspektrums<br />

abbildet. Das ist angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass die GOZ gerade erst aktualisiert<br />

worden ist, geradezu abstrus. Ihre Schutzfunktion für den Patienten kann die<br />

Gebührenordnung insoweit allenfalls noch partiell erfüllen. Denn bei <strong>der</strong> Auswahl<br />

<strong>der</strong> zur Abrechnung analog herangezogenen Gebührenposition hat <strong>der</strong><br />

Zahnarzt nur sehr allgemein formulierte Vorgaben (Gleichwertigkeit nach Art,<br />

Kosten- und Zeitaufwand) zu beachten. Daraus ergeben sich Spielräume, die<br />

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