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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

<strong>der</strong> Unisex-Rechtsprechung die Auffassung <strong>der</strong> Europäischen Kommission nie<strong>der</strong>.<br />

Neben <strong>der</strong> Frage des Anwendungszeitraums werden auch weiterhin erlaubte<br />

geschlechtsspezifische Versicherungspraktiken aufgelistet. Hierzu zählt etwa die<br />

Befugnis bestimmte Risikofaktoren, z. B. den Gesundheitszustand einer Person,<br />

weiterhin unterschiedlich zu behandeln und bei <strong>der</strong> Bewertung dieser Risikofaktoren<br />

auch das Geschlecht bzw. bestimmte physiologische Unterschiede zwischen<br />

Mann und Frau mit zu berücksichtigen. Prämien und Leistungen für dieselben<br />

Versicherungspolicen dürfen allerdings nicht von einer Person zur an<strong>der</strong>en<br />

allein deshalb variieren, weil die beiden Personen nicht demselben Geschlecht<br />

angehören.<br />

Nationale Umsetzung<br />

Der deutsche Gesetzgeber hatte von <strong>der</strong> vom Europäischen Gerichtshof für<br />

unwirksam erklärten Befugnis Gebrauch gemacht. Zur Umsetzung <strong>der</strong> EuGH-<br />

Entscheidung waren daher verschiedene Gesetzesän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich. Diese<br />

erfolgten rückwirkend zum 21. Dezember <strong>2012</strong> im Rahmen des sogenannten<br />

SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I, S. 610 ff.). Die bedeutsamste<br />

Än<strong>der</strong>ung betrifft das AGG. Die bisherige Befugnis zur geschlechtsabhängigen<br />

Kalkulation aufgrund versicherungsmathematischer Grundlage in § 20 Abs. 2<br />

Satz 1 AGG wurde gestrichen. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 21.<br />

Dezember <strong>2012</strong> begründet wurden, wird gesetzlich klargestellt, dass für diese<br />

Versicherungsverhältnisse weiterhin eine unterschiedliche Behandlung wegen<br />

des Geschlechts bei den Prämien o<strong>der</strong> Leistungen von Versicherungsverträgen<br />

zulässig ist, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten<br />

und genauen versicherungsmathematisch und statistischen Daten beruhenden<br />

Risikobewertung ein bestimmen<strong>der</strong> Faktor ist. Dabei dürfen Kosten im Zusammenhang<br />

mit Schwangerschaft und Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen<br />

Prämien und Leistungen führen. Im Hinblick auf das Verhältnis <strong>der</strong><br />

neuen Unisex-Tarife zu den bisherigen Bisex-Tarifen wird eine Ausnahme von<br />

dem Verbot geregelt, dass die Prämien für das Neugeschäft nicht niedriger sein<br />

dürfen als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne<br />

Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. Weiterhin wurden<br />

die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten für Tarife, bei denen Prämien o<strong>der</strong><br />

Leistungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind, gestrichen. Diese Regelungen<br />

sind gegenstandslos geworden. Ergänzend zu diesen Regelungen wurde<br />

im Rahmen des VVG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes klargestellt, dass ein Tarifwechsel von<br />

einem Unisex-Tarif in einen Bisex-Tarif ausgeschlossen ist. Damit wird eine Möglichkeit<br />

eindeutig ausgeschlossen, die Unisex-Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs zu unterlaufen. Die notwendigen Anpassungen in <strong>der</strong> Kalkulationsverordnung<br />

erfolgte durch die Vierte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kalkulationsverordnung<br />

vom 6. Februar 2013 (BGBl. 2013 I, S. 160 f.). Die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Unisex-Rechtsprechung maßgeblichen Vorschriften sind<br />

ebenfalls rückwirkend zum 21. Dezember <strong>2012</strong> in Kraft getreten. Aufgrund <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen wird das Geschlecht als ein <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Kopfschäden<br />

zu berücksichtigen<strong>der</strong> Faktor ersatzlos gestrichen. Bedeutsam ist weiterhin<br />

eine neuartige Übergangsvorschrift, die sicherstellt, dass Tarife die vor dem 21.<br />

Dezember <strong>2012</strong> eingeführt wurden, weiterhin als Bisex-Tarife geführt werden<br />

können. Dies gilt auch für die private Pflegepflichtversicherung, die aufgrund <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Regelungen des SGB XI im Hinblick auf die Leistungen und Prämien<br />

seit Einführung keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen aufwies.<br />

Der PKV-Verband hat rechtzeitig zur Einführung <strong>der</strong> neuen Unisex-Tarife ab<br />

dem 21. Dezember <strong>2012</strong> sämtliche Musterbedingungswerke an die neuen<br />

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